Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 5,3 5,57 4,71
Aktenvortrag 10 13 9
Zivilrecht 6 13 8
Strafrecht 6 9 9
Öffentliches Recht 9 14 10
Endpunkte 100 100 100
Endnote 6,3 8,07 6,29

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage

Paragraphen:  §113 VwGO, §123 VwGO, §43 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch nach dem Vortrag, dessen Thema sich im Staatsorganisationsrecht bewegte, mit der Frage, was im nächsten Jahr anstehen würde. Trotz der sehr weit gefassten Frage, nannten wir zutreffend die Bundestagswahl im Herbst und die Bundespräsidentenwahl im Frühjahr. Darauf folgten einige Fragen im Bereich des Staatsorganisationsrechts. Welche Mehrheiten gibt es im Grundgesetz und wo sind sie geregelt. Wer kann Bundespräsident werden? Wer sitzt in der Bundesversammlung und welche Aufgabe hat sie?

Dann stellte er uns einen kurzen Fall: Eine Person A, Jurastudentin, hält sich im Bahnhofsbereich auf und hat viele Taschen mit Kleinkram dabei und räumt ständig in diesen rum und umher. Zwei sich in der Nähe befindenden Bundespolizisten beobachteten das und erkennen die Person A wieder. Sie war bereits im letzten Jahr in Bezug auf BtMG-Delikte auffällig geworden. Daher beschließen sie, A zu durchsuchen. Die Durchsuchung förderte keine Anhaltspunkte für eine neue Verletzung des BtMG zutage. A fühlt sich unangemessen behandelt und möchte dagegen vorgehen. Wie kann generell dagegen vorgegangen werden? Hier wurden die verschiedenen Klagearten genannt.

Feststellungsklage, Allgemeine Leistungsklage hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen und die Fortsetzungsfeststellungsklage. Auf letztere wurde dann genauer eingegangen. Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, dass hier die Beschwer durch die Durchsuchung bereits weggefallen war und deshalb ein Unterlassen lediglich auf die Zukunft gerichtet in Frage kommt. Es wurde dann das Prüfungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage Schritt für Schritt mit allen bekannten Problemen durchgeprüft. Zunächst sollte die Analogie des § 113 I S. 4 VwGO hergeleitet werden. Beim Punkt des Fortsetzungsfeststellungsinteresse wurden die einzelnen Fallgruppen, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr und Präjustiziabilität, also zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, eingehender erläutert. Auch wurde gefragt, ob hier überhaupt ein Amtshaftungsprozess möglich wäre. Ein Prüfling nannte noch die modernen Fallgruppen, auf die jedoch außerhalb des Rahmens seiner ausführlichen Erklärung nicht genauer eingegangen wurde.

Weiterhin besprochen wurde die Problematik des Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs und des Erfordernisses einer Klagefrist.

Im Rahmen der Begründetheit haben wir kurz die Ermächtigungsgrundlage angerissen und die Fragen der Zuständigkeit der Bundespolizei im Bahnhofsbereich thematisiert. An dieser Stelle waren § 14 BPolG und § 3 BPolG zu nennen. Wichtig war in diesem Zusammenhang die Problematik zu erkennen, dass die A sich nicht im Bahnhof befand sondern unmittelbar davor. Demnach musste der Bahnhofsbereich abgegrenzt werden und überprüft werden, ob die Bundespolizei dennoch zuständig ist.

Hier wurden keinesfalls vertiefte Kenntnisse im BPolG erwartet, es ging lediglich um nachvollziehbares, sauberes Lesen, Verstehen und Subsumieren der einschlägigen Paragraphen.

Alles in allem zeigte sich der Prüfer sehr nachsichtig. War jemand auf der falschen Fährte, half er ihm auf den richtigen Weg zurück. Brachte jemand entgegen herkömmlicher Prüfungsschemata einen Prüfungspunkt “verfrüht” auf, zeigte er sich flexibel, zunächst mal eine andere – später ohnehin noch relevant werdende – Frage zu diskutieren.

Trotz seiner freundlichen Art sollte darauf geachtet werden präzise Antworten zu geben. Außerdem kommt es gerade am Anfang vor, dass man Schwierigkeiten hat zu verstehen auf was der Prüfer hinaus möchte, da einige Fragen sehr offen und weit formuliert sind.

Insgesamt war es eine faire Prüfung.

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