Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom September 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,26

Endnote

9,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Polizei- und Versammlungsrecht, Straßenverkehrsrecht

Paragraphen: §8 GG, §14 VersG, §55 PolG, §47 VwGO, §14 BerHG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat sich vom strafrechtlichen Fall beeinflussen lassen, es ging also Klimakleber und Versammlungsrecht. Er schilderte den folgenden kurzen Fall: Das Land Berlin erließ eine Allgemeinverfügung, wonach das Kleben auf die Straße untersagt ist. Zunächst wurde ich gefragt, ob es sich, denn überhaupt um eine Versammlung handele, woraufhin ich eine allgemeine Definition und die vertretenen Versammlungsbegriffe (eng/erweitert/weit) Versammlungsbegriffe nannte. Daraufhin wollte er wissen, ob es sich hierbei, denn um eine solche Versammlung handele, was ich unter Bezug auf die Entwicklungsoffenheit des Versammlungsbegriffs für neuere Formen des Protests bejahte. Von dem nächsten Prüfling wollte er wissen, ob dennoch Einschränkungen möglich wären. Er wollte dabei auf die Begriffe „friedlich“ und „ohne Waffen“ in Art. 8 GG hinaus. Letztlich nahmen wir eine Versammlung an, sodass § 14 I VersFG in Betracht. Die öffentliche Sicherheit könnte durch Klimakleber wegen der potenziellen Begehung von Straftaten (insb. § 240 StGB) sowie Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung beeinträchtigt sein (z.B. § 21 StVO). Im Anschluss prüften wir, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, was wir im Ergebnis ablehnten, da kein Einzelfall vorlag, sondern eine typisierende Betrachtung vorgenommen wurde (alle Personen, die sich auf die Straße kleben). Dann thematisierten wir noch kurz einen adressatenlosen VA und kamen dann zum Schluss, dass Verbot als Rechtsverordnung nur auf § 55 ASOG gestützt werden könnte. Nach dem kleinen Fall war er etwas erschrocken wie viel Zeit schon vergangen war und schilderte dennoch, denn eigentlichen Fall. Es ging darum, dass auf einem Bürgersteig ein Bankautomat aufgestellt werden sollte. Dagegen wollte ein Anwohner vorgehen. Als beginnen sollte zu prüfen, fragte ich zunächst, ob ich prozessual einsteigen soll oder direkt materiellrechtlich prüfen sollte. Das überließ er mir, weshalb ich direkt mit Prüfung der Rechtsgrundlage begann. Ich schlug für die Beseitigung § 14 BerlStrG vor, was er dankend annahm. Wir kamen zu verschiedenen Einzelfragen dieser Rechtsgrundlage. Einen kurzen Exkurs machten wir zur Widmung: Ist eine Widmung ein VA? Ja. Ist dieser VA feststellender oder rechtsgestaltender Natur? Rechtsgestaltend, da die Straße erst durch die Widmung öffentlich wird. Der Prüfer prüft gerne etwas unscheinbare Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts, die sich aber mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts und der Auslegung lösen lassen. Zur Übung kann man die bereits existierenden Protokolle heranziehen. Mit ihm (vorsitzenden) Prüfer habt ihr auf jeden Fall Glück! Viel Erfolg bei der Prüfung!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.