Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,8 |
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Endnote |
9,8 |
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin schilderte einen aktuellen Fall aus ihrer Kammer: C ist Schülerin an einer internationalen Privatschule (G-GmbH). Der Unterricht findet allein auf Englisch statt und man erlangt einen internationalen Schulabschluss. Es gibt nur eine weitere Schule in der Umgebung, die einen vergleichbaren Abschluss anbietet. Die Eltern von haben mit der G-GmbH einen Schulvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist vorformuliert und enthält u.a. folgende Klausel: „Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht einen Monat Ende des Schuljahres gekündigt wurde.“ Die Kosten für ein Schuljahr betragen 30.000 Euro. Nachdem mehrfach der Mathematikunterricht krankheitsbedingt ausfällt, fordern die Eltern einen Lehrerwechsel, unter anderem auch der Vater der C und Anwalt über sein offizielles Anwaltspostfach per E-Mail. Die Schule kommt dem Wunsch nicht nach. Anfang Mai kündigt die Schule zum 31. Juli des Jahres den Schulvertrag. Die Anmeldefrist für die einzige andere internationale Schule dieser Art ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Vater der C stellt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem er den Verbleib seiner Tochter auf der Schule für ein weiteres Schuljahr begehrt. Zunächst fragte sie nach der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ich stellte zunächst den Maßstab der Glaubhaftmachung gem. §§ 920 II, 294 ZPO fest und begann dann mit der Prüfung der Zulässigkeit. Die die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ergibt sich aus §§ 937 I, 802 ZPO. Dann prüften wir weiter die Zulässigkeit, insbesondere Prozess- und Postulationsfähigkeit. Die GmbH wird nach § 35 I GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten. Der Vater kann sich als Anwalt auch selbst vertreten, vgl. § 78 IV ZPO. Es kam zu einem kurzen Exkurs zu den Arten der einstweiligen Verfügungen. Sie wollte Sicherungs- (§ 935 ZPO) und Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) hören. Gibt es noch eine weitere Art? Ja, Leistungsverfügung. Dabei ist umstritten, ob es sich um eine Unterform des § 940 ZPO oder eine Verfügung sui generis handelt. Was ist dabei im Hinblick auf einstweiligen Rechtsschutz problematisch? Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Nach der Zulässigkeit gingen wir über zur Begründetheit: 1. Verfügungsanspruch 2. Verfügungsgrund. Im Rahmen des Verfügungsanspruchs ging es darum, ob der Vertrag wirksam durch die Kündigung beendet wurde. Der Vertrag wurde als typengemischter Vertrag, überwiegend als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB eingeordnet. Wir prüften zu nächsten die gesetzlichen Kündigungsgründe. Welche Formen der Kündigung gibt es? Außerordentliche fristlose und ordentliche Kündigung. § 626 BGB und § 621 BGB schieden jedoch aus. In Betracht kam noch § 627 BGB. Hier galt es zu diskutieren, ob der Schulvertrag eine Vertrauensstellung begründet, was wir im Ergebnis ablehnten. Daraufhin war das vertragliche Kündigungsrecht zu prüfen, was in einer klassischen AGB-Kontrolle mündete. Mangels spezieller Klauselverbote in §§ 308, 309 BGB kamen wir zu § 307 I BGB. Im Ergebnis war die die Frist von einem Monat zum Ende des Schuljahres zu kurz, um einen Schulwechsel zu ermöglichen, weshalb es eine unangemessene Benachteiligung darstellen dürfte. Ich führte auch noch Art. 7 GG an, der in dieser wertungsoffenen Klausel berüchtigt werden kann. Dagegen kann man wiederum argumentieren, dass es sich ja hier um eine Privatschule handelt, die sich ihre Vertragspartner grundsätzlich selbst aussucht. Der Verfügungsgrund resultiert aus der Eilbedürftigkeit, da ein Vertrag mit einer vergleichbaren Schule binnen eines Monats nicht mehr möglich ist. Zum Abschluss fragte sie noch nach dem Tenor. Beim Hauptsache Tenor wollte sie unbedingt hören, dass die Schule vorläufig dazu verpflichtet wird, die Schülerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter zu unterrichten. Der Tenor dürfte also wie folgt lauten: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Tochter des Verfügungsklägers bis zur Entscheidung in der Hauptsache entsprechend der vertraglichen Pflichten weiterhin am Schulbetrieb teilnehmen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Dann wurde noch gefragt, ob hier auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich ist. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil sich die Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache ergibt. Bei Zurückweisung des Antrags folgt dies aus §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (ggf. aus § 708 Nr. 6 ZPO).
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin von Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

