Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,16
Aktenvortrag 10
Zivilrecht 10
Strafrecht 12
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 10,25
Endnote 9,61

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Rundfunkfreiheit, Verpflichtungsklage, Pressefreiheit

Paragraphen: §5 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

In der Prüfung waren wir Kandidaten nur zu dritt, sodass die Gespräche nur jeweils 30 min pro Rechtsgebiet dauerten.
Der Prüfer schilderte einen Fall, der in einer beliebigen Stadt in einem beliebigen Bundesland spielt, in dem A, ein journalistisch Interessierter, an einer Sitzung eines Stadtparlaments teilnehmen und dabei Videoaufzeichnungen anfertigen und diese später im Internet veröffentlichen möchte. Deshalb stellte er einen entsprechenden Antrag. Dieser wurde so beschieden, dass er teilnehmen könne, da es eine öffentliche Veranstaltung sei, aber er keine Videoaufzeichnungen anfertigen dürfe.
Der Prüfer fragte was der A nun machen könne.
Aufgeworfen wurde die Verpflichtungsklage. Weiterhin wurde kurz eine Verfassungsbeschwerde Landesverfassungsgericht aufgeworfen, falls es sich z.B. um die Hamburger Bürgerschaft handeln würde (was aber nicht in Betracht kam).
Der Prüfer wollte auf eine Verpflichtungsklage hinaus und diese prüften wir.
Bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wollte Der Prüfer diskutiert wissen, ob es sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, da es sich hier ja um ein Stadtparlament handele handele. Dies lehnten wir ab, mit der Begründung, dass die Regelung der Teilnahme von Bürgern an der Sitzung bzw. die Entscheidung ob dort Aufnahmen gemacht werden dürfen, jedenfalls eine Verwaltungsaufgabe darstellt.
Im Rahmen der Klagebefugnis war dann zu erörtern, in welchen subjektiven Rechten der Kläger verletzt sein könne bzw. aus welchen sich ein Anspruch ergeben könne. Als Idee wurden zunächst mögliche Ansprüche aus den Landespressegesetzen und dem IFG genannt, darauf wollte der Prüfer jedoch nicht hinaus, sondern auf die Grundrechte. Wir nannten die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit, die Informationsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit in einer Art Brainstorming. Festgehalten wurde, dass eine Verletzung zumindest möglich erscheint.
Dann sollten wir zur Begründetheit übergehen. Ein Kandidat wurde dazu aufgefordert zu beginnen mit einem beliebigen Grundrecht. Er hat die Pressefreiheit zunächst geprüft. Hier kam es dem Prüfer auf eine genaue Abgrenzung zur Rundfunkfreiheit an und wollte deren Schutzbereichsdefinition hören. Dies erwischte und alle etwas auf dem falschen Fuß, da im Vorgespräch von den Klassikern bei den Grundrechten die Rede war, insofern hatte niemand den genauen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit parat. Der Prüfer fragte alle Kandidaten hierzu, wie denn nun abzugrenzen sei. Vorgeschlagen wurden Druckerzeugnisse/bewegte Bilder als Abgrenzungsmerkmal. Letztlich lief es jedoch darauf hinaus, dass die Rundfunkfreiheit eben nur eine Institutsgarantie ist, aus der einzelne Personen keine subjektiven Rechte herleiten können.
Weiter prüften wir Art. 2 I GG, hier wollte Der Prüfer genaueres zu den Schranken von Art. 2 I GG wissen und was die verfassungsmäßige Ordnung sei. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit kann aber auch kein entsprechender Anspruch des A hergeleitet werden. Auch die Informationsfreiheit ist nicht so weitgehend.
Damit war die Zeit auch schon um. Wir hatten alle das Gefühl, dass die Prüfung nicht gut gelaufen ist. Der Prüfer war sehr nett, aber wir wussten häufig nicht, worauf er mit seinen Fragen hinaus wollte. Letztlich war die Notengebung für die gefühlt nicht so gut verlaufene Prüfung aber großzügig.
Insgesamt sollte man sich die Grundrechte evtl. nochmal intensiver anschauen als wir das in der Vorbereitung getan haben, auch solche, die nicht zu den absoluten Klassikern zählen.
Viel Erfolg!