Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Mai 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,15

Endnote

8,31

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Hochschulrecht, Verfassungsbeschwerde, Wissenschaftsfreiheit

Paragraphen:  §110 BerHG, §73 GG, §74 GG, §48 LVwVfG, §49 LVwVfG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung verteilte der Prüfer Ausdrucke zu § 110 Abs. 6 BerlHG sowie zu §§ 1, 2 WissZeitVG. Diese Normen bildeten den Schwerpunkt der Prüfung über einen längeren Zeitraum hinweg. Hintergrund war eine aktuelle Entscheidung des BVerfG (1 BvR 368/22), die sich mit der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Hochschulrechts befasste. Da der Prüfer zunächst ausführlich seine eigenen Erläuterungen sowie die Argumentation einer Berliner Hochschule schilderte, fiel es insbesondere Prüflingen ohne Vorkenntnisse zur Entscheidung schwer, einen klaren Einstieg in die Prüfung zu finden. Zunächst wurde die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde geprüft. Dabei standen insbesondere Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit, Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis im Mittelpunkt. Im Rahmen der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen wurde die sogenannte Ausnahmetrias angesprochen. Der Prüfer stellte jedoch infrage, dass diese die maßgebliche und abschließende Einordnung darstelle, und verwies auf weitere denkbare Fallgruppen. Anschließend verlagerte sich die Diskussion auf die Rechtswegerschöpfung und den Grundsatz der Subsidiarität. Hier zielte der Prüfer auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ab. Entscheidend war dabei die Überlegung, dass ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen betroffen waren und eine zusätzliche Befassung der Fachgerichte daher keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Im Rahmen der Begründetheit wurden zunächst der persönliche und sachliche Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit behandelt. Der Prüfer legte hierbei besonderen Wert auf präzise Definitionen von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Anschließend wurde ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit sowie dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft. Während die Prüflinge vor allem auf die materielle Verfassungsmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit eingingen, wollte der Prüfer schwerpunktmäßig die formelle Verfassungsmäßigkeit diskutieren. Zentral war die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Erörtert wurden die ausschließliche Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG sowie die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Letztlich wurde darauf abgestellt, dass der Bund durch das WissZeitVG abschließend von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht habe, weshalb das BVerfG die Berliner Regelung als formell verfassungswidrig einstufte. Zum Abschluss schilderte der Prüfer noch einen kurzen Fall zur Einführung des Bachelorstudiengangs an der Universität Hamburg und den damit verbundenen Exmatrikulationen. Diskutiert wurde insbesondere, ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand und wie sich die Vorschriften des HmbHG zu den §§ 48, 49 VwVfG verhalten.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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