Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4 6 4 5 9
Zivilrecht 7 7 8 8 11
Strafrecht 8 8 8 9 8
Öffentliches Recht 7 9 8 9 9
Endpunkte 7 8 8 8 10
Endnote 5 6 5 5 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Verwaltungsrecht AT

Paragraphen:  §40 VwGO, §68 VwGO, §45 StVO, §9 StVO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns einen Fall aus, welchen wir nicht aus dem Protokoll kannten. Es ging dabei um die Stadt X, die beschlossen hatte auf einer stark befahrenen Straße ein Verkehrszeichen aufzustellen um die Radfahrer zu schützen. Die Stadt stützt ihr Vorgehen auf §45 StVO. A ist seit Jahren Einwohner der Stadt X, zieht jedoch im August 2015 um. Er legte jedoch zuvor einen Widerspruch im Juni 2015 gegen das Verkehrszeichen ein. Weil der Fahrradweg in seinen Augen nicht die erforderliche Breite aufweist. A bekommt jedoch keinen Widerrufsbescheid, sodass er im November 2015 vor dem Verwaltungsgericht klagt.

Es ist Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.

Begonnen wurde mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Hier wollte der Prüfer noch genauer wissen wo der genaue Unterschied zwischen aufdrängenden und abdrängenden Sonderzuweisungen liegt. Dann wollte er wissen, welche Gerichte es noch gibt. Hier hatten die Prüflinge leider das Finanzgericht vergessen, welches der Prüfer vermutlich aufgrund seiner Tätigkeit hören wollte. Als Klageart wurde die Anfechtungsklage gewählt. Im Rahmen dessen wurde das Verkehrszeichen diskutiert. Diese sei eine Allgemeinverfügung. Dann wurde gefragt, ob das Aufstellen von Verkehrszeichen ein belastender Verwaltungsakt sei. Dies wurde zutreffend bejaht. Danach fragte der Prüfer ob er Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Dies wurde mit Verweis auf §80 Abs.1 VwGO bejaht. Dann wurde die Begründetheit geprüft. Als Ermächtigungsgrundlage wurde § 45 Abs.9 StVO genannt. In der Formellen Rechtmäßigkeit wollte der Prüfer noch den Art.80 GG im Zusammenhang mit Rechtsverordnungen hören. Dann war die Prüfung bereits beendet.

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