Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 3 4
Vorpunkte 9,75 6,08 3,58
Zivilrecht 16 8 6
Strafrecht 16 7 6
Öffentliches Recht 16 8 6
Endpunkte 16 7,6 6
Endnote 11,83 6,71 4,38

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Landes- und Bundesrecht-Verhältnis, Föderalismusreform, Staatsrecht und Verwaltungsrecht hessischer Staatsgerichtshof

Paragraphen:  §47 VwGO, §79 GG, §23 GG, §102 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stieg in die Prüfung mit der Frage ein, welches Ereignis in der letzten Woche gefeiert worden sei, wobei die Antwort der 70.Geburtstag der Hessischen Landesverfassung war. Dies war zuvor Thema des Tags der Rechtspolitik in Frankfurt am Main gewesen, insgesamt kamen doch recht viele Fragen von der Prüfer, die dort zuvor besprochen worden waren.
Danach stellte er einen Fall: Die Gemeindevertretung einer hessischen Gemeinde erlässt eine Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung, wonach die Nutzung von Feuerwerkskörpern vom 2.1. bis zum 30.12. des Jahres untersagt ist, Ausnahmen sind zulässig. Sie sind Rechtsanwalt und der Inhaber einer Feuerwerksproduktion fragt Sie, wie er sich gegen diese Verordnung zur Wehr setzen könne. Was raten Sie dem Unternehmen?
Wir sollten den Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO durchprüfen. Wir prüften den § 47 VwGO allerdings eher oberflächlich, weil der Prüfer ständig Zwischenfragen stellte, die mit dem Fall nicht so direkt im Zusammenhang standen, bzw. durch die wir auf andere Themen kamen: Er wollte von einzelnen Prüflingen detailliert die Entstehungsgeschichte der Landesverfassung Hessen und des Grundgesetzes erörtert haben und er fragte, was in der alten Fassung des Grundgesetzes im Art. 23 GG gestanden hätte (das Bestreben nach Wiedervereinigung) und wollte den genauen Wortlaut der alten Fassung der Präambel wissen, wir hatten allerdings keine alte Fassung des GG, sodass der Prüfer die Frage nicht weiter verfolgte. Wir kamen dann auf das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht zu sprechen, also auf Art. 30, 70 GG, Art. 153 HV, wobei wir die Auswirkungen der Föderalismusreform erläutern sollten, die 2005 gewesen war.
Er fragte Reformbestrebungen bezüglich der Hessischen Landesverfassung ab. Die richtige Antwort war die Abschaffung der Todesstrafe in Art. 21 HV. Der Prüfer wollte das genaue Verhältnis zwischen Art. 102 und 1 GG zu Art. 21 HV erklärt bekommen, was leider nicht gelang. Er fragte des Weiteren nach der Gewaltenteilung und welche Aufgaben die Exekutive, Legislative, Judikative habe und zu welchem Teil das Justizprüfungsamt gehöre, also zur Exekutive. Er wollte den Landtag von der Landesregierung abgegrenzt haben und auf die Art. 116 ff. HV eingehen. Wir sollten dann die Möglichkeit der Verfassungsänderungen auf Bundesebene und Landesebene erklären, also Art. 79 III GG und Art. 123, 116 HV. Er fragte nach den einzelnen Gerichten im öffentlichen Recht, also das Verwaltungsgericht, BVerwG, VGH in Kassel und das BVerfG.
Wir kamen schließlich wieder auf den Fall zurück und der Prüfer wollte auf die Aufgaben des Staatsgerichtshof nach §§ 15 ff. StGHG eingehen, man sollte wissen, dass sich der Staatsgerichtshof in Wiesbaden befindet. Die unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Rechtsverordnung“ in § 47 VwGO und Art. 132 HV sollte mithilfe Art. 116 HV erklärt werden. Des Weiteren erwartete er wohl genaueres Hintergrundwissen zu der hessischen AGVwGO. Er fragte schließlich nach den §§ 71 ff. HSOG im Allgemeinen, aber die Prüfungszeit von 60 Min. war dann vorbei.
Der Prüfer hielt meist die Reihenfolge in der wir saßen ein. Irritierenderweise sah er uns aber meist nicht an, wenn wir an der Reihe waren. Insgesamt verlief die Prüfung doch recht hektisch aufgrund der vielen Themensprünge. Man sollte sich unbedingt gut auf das Staats- und Verwaltungsrecht vorbereiten und Schlagworte bereit haben, wie bspw. die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG etc. Das genaue Verhältnis zwischen Bundes- und hessischem Landesrecht sollte auch beherrscht werden, weil Fehler in diesem Bereich wohl doch recht schwer wiegen.

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