Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2023

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9

Endnote

9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kaufrecht, Drittschadensliquidation

Paragraphen: §433 BGB, § 447 BGB, § 285 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Zum Einstieg erklärte der Prüfer, dass er für uns einen Fall aus dem Kaufrecht hätte und wir später vielleicht noch zum Deliktsrecht kommen würden. Der Fall lautete wie folgt: Verkäufer V aus Hamburg verkauft Whiskey. Mit dem Käufer K aus München schließt er einen Kaufvertrag über Whiskey-Flaschen im Wert von 1000€. Dabei vereinbaren sie, dass V die Ware auf den Weg bringen soll und an den K in München liefern soll. V übergibt die Ware an den Transporteur T. T nimmt die Ware in Empfang und begibt sich nach München. Auf dem Weg ereignete sich jedoch ein Verkehrsunfall, den T Mitverschulden hat. Bei dem Unfall wird die Ware komplett zerstört. Die Frage lautete: Kann V von K Zahlung von 1000€ verlangen? Zunächst sollten wir die Anspruchsgrundlage nennen. Wir begannen sofort mit der Prüfung des § 433 II BGB. Dass der Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde, wollte der Prüfer nicht weiter ausführen. Demnach kamen wir schnell zu dem Punkt, ob der Anspruch erloschen ist. Ein Prüfling nannte die Unmöglichkeit nach § 326 und § 275 BGB. Dabei sollten wir mehrfach erklären, was die Normen genau regelten und was sie systematisch darstellen. Wichtig war es, genau eine Abgrenzung zwischen der Leistungs- und Preisgefahr vorzunehmen. Danach fragte der Prüfer mehrfach. Im Anschluss nahm ein Prüfling die Abgrenzung zwischen Gattungs- und Stückschuld vor und nannte alle Voraussetzungen und Unterschiede einer Hol-, Bring- oder Schickschuld. Wir stellten fest, dass es sich vorliegend um eine Schickschuld handelte und mussten dann feststellen, was genau der Verkäufer hier leisten muss, wann also eine Konkretisierung eintritt. Wir nannten noch den § 243 BGB. Als wir festgestellt hatten, dass der hier der Verkäufer bereits alles seinerseits Erforderliche getan hat, kamen wir zu dem Ergebnis, dass eine Konkretisierung stattgefunden hat, sodass sich die Gattungsschuld in eine Stückschuld umgewandelt hat. Danach liegt eine Unmöglichkeit nach § 275 BGB der Prüfer, ob das gerecht sei und ob wir noch eine andere Möglichkeit kennen? Wir kamen zunächst auf den § 446 BGB zu sprechen und analysierten die Regelung des Paragrafen. Dann kamen wir zum § 447 BGB, der hier die richtige und einschlägige Norm darstellte. Auch hier mussten wir wieder genau feststellen, welche Gefahr denn nun auf wen übergeht. Wir stellten fest, dass der Verkäufer durch die Regelung des § 447 BGB nun doch noch die Zahlung der 1000€ von K verlangen kann. Danach fragte der Prüfer nach den Möglichkeiten des V gegen T. Wir stellten fest, dass V ja keinen Schaden hat. Dann kamen wir zu den Ansprüchen des K. Wir sprachen über den § 285 BGB und entwickelten daraus die Grundsätze der Drittschadensliquidation. Dann sollten wir nochmal die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation nennen und auf unseren Fall beziehen. Wir stellten nochmal fest, dass V grundsätzlich einen Anspruch gegen T wegen der Eigentumsverletzung hätte, ihm aber kein Schaden entstanden ist. Und das V keinen Anspruch gegen T hat (kein Eigentum verletzt), aber einen Schaden, da er für die Zahlung von 1000€ kein Äquivalent erhält. Dann bejahten wir, dass V den grundsätzlichen Anspruch gegen T an V abtreten muss, sodass dieser vom Transporteur Zahlung von 1000€ verlangen kann.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.