Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 90 75 45 90 90
Zivilrecht 7 9 7 12 13
Strafrecht 12 12 10 7 7
Öffentliches Recht 9 12 12 8 10
Endpunkte 10 10 10 10 10
Endnote 10 10 10 10 10

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Miet- und Verkehrsrechtssachen

Paragraphen:  §677 BGB, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer las zunächst einen Fall vor. Sinngemäß lautete der Fall folgendermaßen:
A ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zur Wohnung wird ein Parkplatz mitvermietet. A´s Auto ist defekt und er benötigt daher den P nicht. S, der ihn ärgern möchte, parkt sein Cabrio ständig auf A´s Parkplatz. A klemmt hinter die Windschutzscheibe dreimal an einem Tag (morgens, mittags und abends) ein Zettel mit der jeweiligen Aufforderung das Auto zu entfernen und der gleichzeitigen Drohung des Abschleppens.
Da das Auto nicht weggefahren wurde, lässt A es zu den ortsüblichen Abschleppkosten von 190,- von U abschleppen.
A verlangt von S die 190,- heraus. Gleichzeit steht die Frage im Raum, welchen Anspruch er zusätzlich hat, wenn der P einen objektiven Wert von 10,- am Tag entspricht.
Zunächst wurde der erste Prüfling nach einer AGL gefragt. Hierbei wurde zunächst an das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gedacht und ob dieses einen Schuldverhältniss begründet. Dies wird mit der Begründung verneint, dass die §§ 906ff ausreichend hierfür sein müssen. Dann wurde eine berechtigte GoA §§ 677, 683, 670 geprüft. Hierbei war besonders der Wortlaut von § 683 relevant, welcher vom Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn spricht. Hierbei musste erwähnt werden, dass der Wille entscheidend ist und der Wortlaut damit missverständlich ist. Da S vorsätzlich das Auto dort parkte um A zu ärgern, ist von einem entgegenstehenden Willen auszugehen. Die berechtigte GoA war damit zu verneinen. Ein Prüfling führte noch § 12 III Nr. 1 und 2 StVO auf und versuchte damit den Willen auszuhebeln, was der Prüfer aber nicht wirklich einsah.
Folgend wurde die unberechtigte GoA (§§ 677, 684 S. 1, 818) geprüft. Dieser wurde relativ schnell verneint, was mich persönlich immer noch sehr wundert. Jedenfalls wurde die Frage nicht freigestellt, sondern es wurde allein der Verneinung eines Prüflings gefolgt, der anschließend direkt den § 823 I anführte. Hierfür musste er zunächst „trocken“ die Prüfungspunkte des § 823 I nennen. Erst dann sollte unter den einzelnen Merkmalen subsumiert werden. Nachdem der Prüfling den § 823 I vollständig bejaht hatte, fragte dr Prüfer nochmal nach, ob es tatsächlich ein Schaden war. Gleichzeitig fügte er jedoch hinzu, dass es sich doch nicht um eine unwillentliche Vermögenseinbuße gehandelt hat. Es sollte dabei begründet werden, warum es sich doch noch um einen Schaden gehandelt hat. Als Argumentation kam natürlich eine Herausforderung in Betracht (Herausforderungsfall) der letztlich zur Bejahung eines Schadens führte.
Nach der Prüfung des § 823 I wurde nach einer anderen AGL gefragt. Es wurde § 823 II i.V.m. § 858 bzw. 859 genannt. Im Hinblick darauf wurde insbesondere problematisiert, ob der Besitz tatsächlich gestört wurde. Im Ergebnis war dies jedoch zu bejahen. § 858 und § 859 wurden intensiv betrachtet, daher ist die Kenntnis dieser §§ sicher von Vorteil.
Auch wurde von einem Prüfling § 861 eingeworfen, der jedoch mit dem Begehren des A nicht im Einklang zu bringen war (A verlangte Kostenersatz).
Die Prüfung war damit auch zu Ende. Da es die erste Prüfung von diesem Prüfer war, lief diese leider zu sehr an den Fall orientiert ab. So dass im Ergebnis eine Klausurprüfung stattgefunden hat. Wünschenswert wäre tatsächlich auch das Eingehen auf Merkmale, die Prüflinge mit eingebracht haben, an die man letztlich denken kann, selbst wenn man sie in der Praxis regelmäßig verneinen würde.

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