Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 70
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 80
Endnote 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Mängelgewährleistungsrecht, allgemeines Schuldrecht, Unterlassungsanspruch

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn teilte der Prüfer einen Sachverhalt aus und begann, diesen vorzulesen.
Restaurantbesitzer A bestellt im Mai eine Spülmaschine bei B, der diese „Ende Mai“ bei A zu liefern und zu montieren hat. B liefert erst im Juni, wobei A den B rechtzeitig mahnt. A entstehen dadurch Unkosten, weil er eine andere Spülmaschine anmieten muss. Im Juni wird die Spülmaschine geliefert, jedoch von M, einem Erfüllungsgehilfen des B, falsch montiert, sodass die Küche des A unter Wasser gesetzt wird. A muss sein Restaurant für eine Woche schließen und verlangt den Ausgleich seines Verdienstausfalls.
Der Sachverhalt war nun zunächst in zwei Abschnitte zu gliedern und zusammenzufassen. Dann sollten verschiedene Anspruchsgrundlagen gesammelt werden, die dann durchzuprüfen waren. Die meisten Prüflinge begannen die Prüfung direkt mit §§ 280 ff. BGB, was der Prüfer sehr irritierte. Der Einstieg erfolgt über das Kaufrecht. So konnte man auf den Mangelbegriff eingehen. Die Spülmaschine selbst war nicht defekt, lediglich die Montage war fehlerhaft, sodass auf § 434 II BGB einzugehen war. Ebenfalls war auf den Verdienstausfall des A einzugehen und mit § 252 BGB eine Ersatzfähigkeit zu begründen.
In diesem Teil der Prüfung war es der Prüfer sehr wichtig, die verschiedenen Schadensersatzansprüche der §§ 280 ff. BGB genau zu differenzieren.

Im zweiten Teil der Prüfung konstruierte der Prüfer mündlich einen Sachverhalt. Im Wesentlichen ging es um das „Künast-Urteil“. X postet auf Facebook ein Protokoll einer Bundestagssitzung und kommentiert dieses. Y kommentiert ebenfalls, jedoch nutzt er dabei diverse Beleidigungen, um Frau Künast herabzusetzen. Gefragt war, ob Frau Künast nun einen Anspruch gegen X und Y auf Unterlassen hat. Hier war auf § 823 und § 1004 einzugehen. Die Prüfung wurde von drei der fünf Prüflinge fast vollständig abgeschlossen. Die Zeit war fast vorbei und man merkte, dass der Prüfer eigentlich keine weiteren Fragen vorbereitet hatte. Da zwei Prüflinge noch nicht allzu viel zum zweiten Anspruch zu sagen hatten, sollten diese noch ergänzen. Viel gab es nicht mehr zu sagen, sodass nicht ganz klar war, wie die Noten zu Stande kamen.
Der Prüfer legt großen Wert auf Grundwissen. Dabei ist es ihm wichtig, anhand des Gesetzes zu argumentieren. Vertiefte Probleme und Meinungsstreits ignoriert er; Unproblematisches ist als solches nur kurz anzusprechen.
Die Prüfung wirkte insgesamt sehr unkoordiniert. Der Redeanteil der Prüflinge war sehr unterschiedlich, was sich aber nicht auf die Noten auszuwirken schien.
Trotz allem ist der Prüfer ein sehr netter Prüfer, dem man mit gutem Basiswissen und strukturierter juristischer Argumentation gut punkten kann.