Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,25
Aktenvortrag 0,1
Zivilrecht 10,0
Strafrecht 8,0
Öffentliches Recht 13,0
Endpunkte 10,33
Endnote 6,08

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, insbesondere die Rolle der Anhörungsrüge im Rahmen eines komkreten Urteils der Bundesverfassungsgerichts,  Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV, Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV , Bindung einer privatwirtschaftlichen GmbH (zu 100 % in öffentlicher Hand) an die Grundrechte, Willkürverbot, Erteilung einer Baugenehmigung; insbesondere Genehmigungsfreistellung nach der LBauO M-V,

Paragraphen:  §93 GG, §3 GG, §59 LBO, §61 LBO, §18 AEUV

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Dreh- und Angelpunkt war ein Urteil des BVerfG’s.
Sachverhalt: 5 Gemeinden betreiben in Bayern ein Schwimmbad, organisiert als GmbH. Die Bewohner der Gemeinde konnten das Schwimmbad zu einem ermäßigten Preis nutzen. Dies veranlasste einen Österreicher zur Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Alle eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg, so dass am Ende Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde.
(Beschluss vom Beschl. v. 19.07.2016, Az. 2 BvR 470/08)

Themen:
–> Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, insbesondere die Rolle der Anhörungsrüge im Rahmen eines konkreten Urteils der Bundesverfassungsgerichts
–> Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV
–> Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV
–> Bindung einer privatwirtschaftlichen GmbH (zu 100 % in öffentlicher Hand) an die Grundrechte („KEINE FLUCHT INS PRIVATRECHT“)
–> Willkürverbot Art. 3 I GG
–> Erteilung einer Baugenehmigung; insbesondere Genehmigungsfreistellung nach der LBauO M-V
Besonderen Wert legt der Prüfer auf juristische Argumente. Hier stand die Frage im Fokus, ob es sachliche Erwägung geben kann, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Ein ganz wichtiger Punkt war im Rahmen des Sachverhalts die Frage, wann das zu entscheidende Gericht eine Vorlagepflicht zum EuGH trifft (Recht auf den gesetzlichen Richter; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
Im Endeffekt lassen sich die Grundfreiheiten, welche im AEUV geregelt sind, nicht aufgrund von rein wirtschaftlichen Zielen beschränken.
Abweichend von den Sachverhalten fragte der Prüfer noch nach den Klagearten im Zivilrecht.

 

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