Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,16 |
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Endnote |
9,11 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Verwaltungsprozessrecht, Wahlrecht des Bundespräsidenten, Rechtshistorie, allgemeines Verwaltungsrecht, (wenig) Baurecht (als Aufhänger/ Anbindung im Sachverhalt, wurde aber nicht direkt abgeprüft)
Paragraphen: §54 GG, §35 BVwVfg, §47 VwGO, §40 VwGO, §214 BauGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung in Anlehnung an die vorangegangene Strafrechtsprüfung. Er stellte uns zunächst einen kurzen Sachverhalt vor: Der S betreibt eine Schneiderei. Vermehrt beklagen Kundinnen des S, dass dieser sie unsittlich berührt habe. Im Folgenden wird S gem. §35 GewO der Betrieb seines Gewerbes untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen legt S Widerspruch ein und stellt einen Antrag gem. §80 V VwGO. S sagt, die Behauptungen der Kundinnen seien unwahr. Nun wollte der Prüfer gerne wissen, ob es eine Art „Unschuldsvermutung“ wie im Strafrecht auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren gäbe? Wir kamen darauf, dass es die freie Beweiswürdigung auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren gibt und diese in §108 I 1 VwGO auch normiert ist. Eine „Unschuldsvermutung“ wie im Strafrecht gibt es im verwaltungsrechtlichen Verfahren aber nicht. Insbesondere im Bereich der Gewerbeordnung, die besonderes Gefahrenabwehrrecht darstellt und dementsprechend präventiv Wirkung entfalten soll, kann es eine „Unschuldsvermutung“ nicht geben. Die Prüfung wollte der Prüfer mit einem Ausflug ins Wahlrecht fortsetzen. Allerdings wollte der Prüfer nicht die anstehenden Landtagswahlen ansprechen, sondern fragte uns danach, ob wir wüssten, welche Wahlen am 30.01.2027 stattfinden würden. Nachdem wir nicht weiterwussten, erklärte der Prüfer, dass das nicht schlimm sei. Es stünden die Wahlen des Bundespräsidenten an. Der Prüfer wollte gerne wissen, wie der BP denn gewählt würde. Gem. Art. 54 GG, insbesondere von der Bundesversammlung. Daraufhin wollte der Prüfer gerne noch wissen, wie sich die Bundesversammlung zusammensetzt. Hier konnte auf Art. 54 III GG hingewiesen werden. Der Prüfer fragte dann noch, welche Diskussion regelmäßig bezüglich der Wahlen des BP in diesem Kontext ausbrechen würden. Er wollte darauf hinaus, dass behauptet werden könnte, dass der BP bei einer Wahl durch die Bundesversammlung nicht ausreichend demokratisch legitimiert sei. Es wurde auf das Demokratieprinzip und Art. 20 II 1 GG hingewiesen. Dagegen angeführt werden kann aber, dass eine ausreichende demokratische Legitimation auch begründet werden kann, indem eine Wahl über wiederum vom Volk gewählte Vertreter erfolgt. An dieser Stelle machte der Prüfer einen Ausflug in die Rechtshistorie. Er fragte, in welcher historischen Staatsform denn eine direkte Wahl des Staatsoberhauptes stattfand? Wir wussten erst nicht wirklich weiter und kamen zunächst auf das deutsche Kaiserreich zu sprechen, in dem allerdings keine solche Wahl stattfand. Wir sollten kurz die Staatsform des deutschen Kaiserreichs benennen, die der Prüfer aber selbst als konstitutionelle Monarchie auflösen musste, als wir nicht weiterwussten. Dann kamen wir auf die Wahl des Reichspräsidenten unter der Weimarer Reichsverfassung zu sprechen. Hier wurde das Staatsoberhaupt direkt gewählt. Der Prüfer wollte gerne noch wissen, welche Befugnisse, denn der Reichspräsident hatte. Genannt wurde die Möglichkeit zur Parlamentsauflösung und die Befehlshabe über die Streitkräfte sowie die Möglichkeit, mit dem Reichskanzler zusammen Not-Verordnungen zu erlassen. Im Vergleich dazu wollte der Prüfer gerne die Befugnisse des BP wissen? Genannt wurden die Integrationsfunktion, die Repräsentationsfunktion und das Prüfungsrecht des BP. Insbesondere sollte noch kurz der Streit um ein materielles Prüfungsrecht des BP angesprochen werden, es reichte aber aus, die Lösung vorwegzunehmen, dass ein solches zumindest bei starken Verstößen gegen die Verfassung angenommen werden kann, unter Hinweis auf Art. 82 I 1 GG und Art. 20 III GG. Schließlich wollte der Prüfer noch wissen, wie die Forderung, den BP durch eine Direktwahl legitimieren zu lassen, verfassungsrechtlich zu bewerten wäre? Insbesondere wollte er darauf hinaus, dass das einen Widerspruch im Vergleich mit anderen Wahlen anderer Staatsorgane darstellen würde, namentlich der Wahl des Bundeskanzlers, ohne dass dem BP weitere Befugnisse zukommen würden. Kurz wurde noch die Wahl des Bürgermeisters als Direktwahl einer Exekutivspitze auf kommunaler Ebene erwähnt. Im Folgenden wollte der Prüfer noch das Verwaltungsrecht abprüfen. Dafür stellte er wieder einen kurzen Sachverhalt vor: E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Außenbereich gelegen ist. 2025 findet in diesem Gebiet eine vermehrte Ansiedelung von Gewerbebetrieben statt. Die örtliche Gemeinde erlässt daraufhin einen B-Plan für das Gebiet, dass dieses als „Gewerbegebiet“ auszeichnet. Es soll nun eine Schließungsstraße zum Grundstück des E gebaut werden, die die Erschließung absichern soll. E geht gegen den B-Plan gerichtlich vor. Im Folgenden wird das Verfahren zur Errichtung der Straße aber fortgeführt und die Straße fertiggestellt, wobei das Verfahren des E gegen den B-Plan noch offen ist. Zunächst wollte der Prüfer gerne wissen, wie sich E wohl gegen den B-Plan wenden würde. Zuerst wurde eine Anfechtungsklage angesprochen. Hier fragte der Prüfer nach, ob der B-Plan, denn einen VA i.S.v. §35 S. 1 VwVfG darstellen würde. Es sollte der VA kurz näher definiert werden und insbesondere die hierfür typische konkret-individuelle Wirkung eines VA von der abstrakt-generellen Wirkung einer Rechtsnorm, wie hier des B-Plan als Satzung, abgegrenzt werden. Daraufhin wurde von der Anfechtungsklage Abstand genommen und ein Normenkontrollverfahren gem. §47 I Nr. 1 VwGO angenommen. Hier wollte der Prüfer noch kurz die Zuständigkeit des OVG gem. §47 I VwGO festgestellt haben. Sodann wurde der Sachverhalt ergänzt: Der B-Plan wird für unwirksam erklärt und das entsprechende Urteil wird rechtskräftig. E will jetzt den Rückbau der Straße erwirken. Der Prüfer fragte zunächst danach, wie wohl das Begehren des E gerichtlich verfolgt werden würde. Es sollte auf die allgemeine Leistungsklage abgestellt werden. Der Prüfer hakte noch nach, ob diese denn gesetzlich (ausdrücklich) geregelt sei. Es reichte ihm die Antwort, dass die allg. LK nicht ausdrücklich geregelt ist, aber an verschiedener Stelle vorausgesetzt wird, also anerkannt ist. Dann sollten wir in die Prüfung der Leistungsklage einsteigen. Die Zulässigkeit wurde angeprüft, insbesondere die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsund und dabei die Generalklausel gem. §40 I VwGO bzw. die verschiedenen Theorien, wann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. der Prüfer fragte hier nach den verschiedenen Theorien und den entsprechenden Inhalten? Es sollten die modifizierte Subjektstheorie, die Subordinationstheorie und die Interessentheorie benannt und kurz erklärt werden. Dann wurde von der weiteren Prüfung wieder Abstand genommen und der Prüfer fragte, was der E denn im Rahmen seiner Leistungsklage auf Rückbau der Straße gelten machen wollen würde? Es sollte der Folgenbeseitigungsanspruch genannt werden. Außerdem wollte der Prüfer wissen, auf was dieser denn genau gerichtet sei? Es sollte erklärt werden, dass dieser auf Wiederherstellung des Zustands ohne schädigendes Ereignis, also auf „Naturalrestitution“, gerichtet ist, im Gegensatz zu auf Ersatz in Geld gerichtete Amtshaftungsansprüche. Der Prüfer erfragte kurz die Anspruchsvoraussetzungen des FBA? Insbesondere sollte ein (rechtswidriges) hoheitliches Handeln benannt werden (, das einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt). Vom Vorliegen der Voraussetzungen sollten wir dann aber auch ausgehen. Der Prüfer fragte jetzt noch, ob das Urteil im Normenkontrollverfahren, denn ex nunc oder ex tunc Wirkung entfalten würde, sodass der B-Plan (und die darauf basierende Errichtung der Straße) erst seit Urteil oder bereits anfänglich als rechtswidrig anzusehen war. Hier wurde zunächst noch einmal der Wortlaut gem. §47 VwGO bemüht, der aber weder in Abs. 5 S. 2 weitere Informationen hierzu enthält noch über die Verweisung in Abs. 5 S. 3 auf §183 VwGO. Der Prüfer schien aber die Arbeit am Wortlaut des Gesetzes und auch die Entnahme der Verweisung zu gefallen. Daraufhin wurde für und gegen eine Wirkung ex tunc argumentiert und sich am Ende für eine Wirkung ex tunc entschieden. Der Prüfer ließ uns dann noch die §§214, 215 BauGB benennen und wies selber auf das Argument hin, dass gem. §214 IV BauGB eine fehlerhafte Satzung (wie der B-Plan) auch rückwirkend noch in Kraft gesetzt werden könnte, was auch für eine ex tunc Wirkung spricht. Schließlich wollte der Prüfer noch wissen, was denn noch zum Ausschluss eines FBA führen könnte. Genannt wurden eine Duldungspflicht oder die Fehlerheilung durch eine andere Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Nachdem wir nicht mehr benennen konnte, nannte der Prüfer selbst noch die Unzumutbarkeit als Ausschlussgrund für einen FBA. Damit wurde die Prüfung beendet. Insgesamt prüft der Prüfer weniger einen zentralen Sachverhalt vollständig durch. Er geht vielmehr auf einzelne Punkte besonders ein, die er gerne abprüfen möchte und stellt gezielte Fragen zu bestimmten Punkten. Hier reichen ihm dann oft auch einige Schlagworte aus. Wenn mal die gewollte Antwort nicht direkt parat war, ließ der Prüfer aber auch genügend Zeit für die Prüflinge, um noch einmal über die Antwort nachzudenken oder ggf. eigenständige Argumente zu liefern, die für oder gegen das eine oder das andere sprechen. Das schien ihm im Ergebnis dann auch zu genügen. Selbst obwohl die Prüfung z.T. etwas stockend war und nicht immer die gewünschten Antworten genannt wurden, fiel die Bewertung sehr wohlwollend aus. Der Prüfer prüfte zunächst in alphabetischer Reihenfolge, stellte aber auch einige Fragen offen in die Runde, gerade wenn ein Prüfling mal nicht weiterwusste. Er schien auch darauf zu achten, dass jeder Prüfling etwa gleichen Redeanteil hatte und fragte später so auch gezielt bestimmte Prüflinge noch einmal direkt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auch noch einmal zu beteiligen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom September 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

