Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 30
Aktenvortrag
Zivilrecht 6 11 13 5
Strafrecht 5 9 12 9
Öffentliches Recht 10 9 14 9
Endpunkte 5,72 7,26 9.00 5,58
Endnote 6,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Sachenrecht: Herausgabeanspruch, Gutgläubiger Eigentumsverlust; Schuldrecht: Schadensersatz, Vorteilsanrechnung; GoA kam auch dran, da ich wie gesagt keine Ahnung davon hatte, kann ich nicht genau sagen, was wir dort geprüft haben; BereicherungsR: nur ein paar Fragen zum § 816 I.

Paragraphen: §985 BGB, §687 BGB, §280 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

(Hinweis vorab: da ich mir die Buchstaben nicht gemerkt habe, habe ich sie mir im Folgenden frei ausgesucht – der SV bleibt dennoch derselbe. Falls ihr also einem ähnlichen Fall in weiteren Protokollen begegnen solltet, geht davon aus, dass es der gleiche Fall ist):

Herr Prüfer teilte uns den Sachverhalt aus, der wie folgt lautete:

V und K schließen einen Kaufvertrag, wobei der Kaufgegenstand ein Bild ist und der Kaufpreis 30.000 Euro beträgt. Objektiver Wert des Bildes ist 34.000 Euro. Darüber hinaus treffen die beiden auch die Vereinbarung, dass der Verkäufer V vor der Übergabe das Bild auf eigene Kosten restaurieren lässt.

V bringt das Bild zum Unternehmer R, der das Bild restaurieren soll. Hierfür soll V dem R eine Vergütung i.H.v. 2.500 Euro zahlen. Nachdem R das Bild restaurieren, erstellt er eine Kopie hiervon und da die Kopie wie das Original aussieht, übergibt er dem V die Kopie und behält das Original für sich. V zahlt ihm die Vergütung und übergibt seinerseits später das Bild (wie vereinbart) an den K. R, der ja das Original für sich behalten hatte, veräußert nun dieses an den gutgläubigen Z (da bin ich mir nicht sicher, ob für 34.00 oder doch 30.000 Euro).

Z stellt das Bild im Rahmen einer Ausstellung aus und der K sieht das Bild (Original) bei dieser Ausstellung und gibt die Kopie dem V zurück und verlangt das Bild von Z. Gefragt waren sowohl nach den Ansprüchen des V gegen R und Z; als auch K gegen Z.

(Es ist also ein klassischer Fall des Eigentumsverlustes und für die Lösung verweise ich daher auf Lehrbücher oder Skripte. Ich glaube, dass die Ausführungen dort sicherer sind als meine.)

Herr Prüfer meinte, dass wir mit den Ansprüchen V gegen Z beginnen sollten.

Da ich als erste dran kam, fragte Herr Prüfer zunächst, welche Ansprüche denn in Betracht kämen.

Herausgabeanspruch aus § 985 war richtig und ich zählte zunächst die Voraussetzungen. Dann fing ich an die Vindikationslage zu prüfen. Hier musste man darauf achten, dass es zwei Sachen sind. Herr Prüfer wollte auch von anderen Mitprüflingen stets diese Differenzierung hören. Da kamen wir einbisschen durcheinander.

Durch die Übereignung an den K hat er sein Eigentum nicht verloren, da diese Übergabe ja die Kopie (!) erfasste und nicht das Original. Zwar hatte der Kaufvertrag das Original zum Gegenstand, die dingliche Einigung bei der Übergabe bezog sich auf die Kopie. Da also schön differenzieren.

Im Ergebnis hat V sein Eigentum nicht an den K verloren.

Er könnte aber sein Eigentum durch die Übereignung durch R an den Z verloren haben. Da prüft man den gutgläubigen Eigentumserwerb des R (ich glaube, dass wir den bejaht haben).

Dann prüften wir Ansprüche des V gegen den R. Zunächst vertragliche Ansprüche, da die beiden ja einen WerkV (§ 631) geschlossen hatten. AGL war § 280 I, III, 283. Hier wollte Herr Prüfer hören, dass es sich bei § 280 I um eine Beweislastumkehr handelt.

Später kamen auch GoA- Ansprüche dran. Dazu kann ich leider nicht viel sagen.

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