Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5
Aktenvortrag 5
Zivilrecht 7
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 6
Endnote 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Wasserbett-Fall, Widerruf, Verbraucher und Unternehmer, Basics ZPO

Paragraphen: §433 BGB, §312 BGB, §355 BGB, §357 BGB, §511 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung hat damit begonnen, dass der Prüfer einen Sachverhalt vorgetragen hat. Es ging um den Fall, dass ein Verbraucher (V) eine Matratze für ein Wasserbett bei eBay gekauft hat (per Sofortkauf). Dies hat er von einem Unternehmer (U) gekauft. Der Verbraucher hat die Matratze zuhause zunächst mit Wasser befüllt und danach drei Tage darauf geschlafen. Nach den drei Tagen hat er die Matratze wieder entleert und zurückgesendet und gleichzeitig den Widerruf erklärt. Nun wollte der U den Wertersatz erstattet bekommen. Die Fallfrage war allerdings nicht U gegen V auf Wertersatz, sondern V gegen U auf Rückerstattung des Kaufpreises. Der Prüfer hatte auch eine AGB vorgelesen, die der V gestellt hat, in welcher es um den Wertersatz ging. Diese Regelung war relativ lang und der Prüfer meinte zu uns, dass wir uns diese zunächst nicht merken/notieren müssten.
Zunächst sollte der Sachverhalt wiederholt werden. Die nächste Frage vom Prüfer war dann, „wie es der Fall denn zum BGH geschafft“ habe. Das natürlich durch Berufung und Revision. Es wurde sehr detailliert auf die Voraussetzung der Berufung eingegangen. Das AG habe hier aber die Berufung nicht zugelassen. Was man dann unternehmen könne als Anwalt (außer sich zu ärgern). Es ging um die Nichtzulassungsbeschwerde, wo diese geregelt sei, wann sie statthaft sei. Und schließlich wurde die Revision geprüft. Der Instanzenzug wurde nicht so detailliert abgeprüft, wie ich es erwartet hatte. Er muss aber beherrscht werden!
Dann ging es über zum materiellen Teil. Der Anspruch des V folgt aus §§ 355ff BGB, wenn ein wirksamer Vertrag überhaupt zustande gekommen ist, welchen V dann fristgemäß und ordnungsgemäß widerrufen haben muss. Im Rahmen der Anspruchsentstehung wurde danach gefragt, wie ein Vertrag bei eBay überhaupt zustande kommt (str., invitatio ad incertas personas, invitatio ad offerendum, antizipierte Annahmeerklärung etc.). Der Anspruch war entstanden und könnte dann aufgrund des Widerrufs erloschen sein. Wir haben kurz den Widerruf und dessen Voraussetzungen besprochen. Dann wurde gefragt, was denn der U nun machen könne, wenn bei ihm eine Matratze ankommt, die jemand schon in Gebrauch gehabt hat. Der U könnte dann einen aufrechenbaren Gegenanspruch gem. §§ 387 ff BGB haben. Es wurde gefragt, wo die Aufrechnung geregelt sei und was Voraussetzung sei. Voraussetzung ist ein Gegenanspruch des U, welcher sich aus § 357 VII BGB ergibt (Wertersatz). Dann wurde sehr lange danach gefragt, ob die Benutzung der Matratze durch V auch „angemessen“ gewesen sei. Woher diese Regelung überhaupt stamme (EU-Verbrauchsgüterkauf-RL!). Und es wurde sogar gefragt, ob der Verbraucher in Frankreich oder Italien denn genauso geschützt sei wie der V hier in Deutschland. Natürlich gibt es auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten eine ähnliche Regelung. Dies war keine unzulässige Frage vom Prüfer, weil dies Verbraucherschutzrecht ist und es im BGB sehr oft um Richtlinien der EU geht. Er fragte dann aber auch, wer denn in der EU überhaupt Richtlinien erlässt (Rat der EU und Parlament). Dies kam gefühlt einer unzulässigen Frage schon sehr nahe, da Zivilrecht geprüft wurde; andererseits ist dies juristisches Allgemeinwissen. Es ist unangenehm, wenn man auf so eine Frage keine Antwort weiß.