Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,75
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 5
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 6
Endpunkte 6
Endnote 5,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Rückkehrverbot, Wohnungsverweis, einstweiliger Rechtsschutz, Verwaltungsakt, Erledigung

Paragraphen: §40 VwGO, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begrüßte uns zu Beginn der Prüfung, wirkte sehr freundlich und machte auch mal den ein oder anderen Spaß, um das ganze etwas aufzulockern.
Da ÖR unsere letzte Prüfung war und im ZR bereits 10 Minuten überzogen wurde, wurden wir (4 Prüflinge) nur ca. 45 Minuten geprüft.
Aufgrund dessen ließ sie ihre berühmte Fragerunde zum Rechnungshof etc. aus und stieg gleich mit einem kleinen Fall ein. Diesen teilte sie uns aus, worüber ich ihr auch sehr dankbar war.
Sie laß den Fall dann laut vor, damit „wir auch etwas davon haben“. Das war sehr nett von ihr, da sich so jeder sofort auf den Fall konzentrieren konnte.
Zum Fall:
O wurde schon mehrfach gewalttätig bzgl. seiner Ehefrau E. E rief dann die Polizei, denen gegenüber sich 0 auch aggressiv verhielt. Die Polizei konnte bei E Würgemale am Hals feststellen. Daraufhin erteilten sie dem O mündlich einen Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot für einige Tage. Die schriftliche Begründung erhielt der O am nächsten Tag.
O möchte so schnell wie möglich in die Wohnung zurück. Was kann er tun? Zwischenzeitlich haben O und E sich auch wieder vertragen.
Hier wollte die Prüferin zunächst wissen, was man hier so alles machen könnte. Einstweiliger Rechtsschutz wurde sodann genannt. Das reichte ihr aber noch nicht. Es hat etwas gedauert, aber dann sind wir darauf gekommen, dass O sich ja auch erstmal an die Behörde wenden könnte, anstatt das Gericht anzurufen.
Letztendlich sollten wir aber davon ausgehen, dass er zu Gericht gehen würde.
Wir sollten sodann den einstweiligen Rechtsschutz prüfen.
Also erst ganz einfach die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit der Nennung von auf- und abdrängenden Sonderzuweisungen. Die möchte sie glaube ich immer hören. Weiterhin sollten alle Theorie für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit genannt werden (Interessentheorie, Subordinationstheorie und die modifizierte Subjektstheorie). Hier wurde das NSOG genannt, was zumindest über § 11 einschlägig wäre. Weiterhin wollte sie hier noch das Gewaltsschutzgesetz hören, dass Frauen schützt. Zudem musste natürlich die nichtverfassungsrechtliche Art definiert werden.
Sodann kamen wir zur statthaften Antragsart. Hier wollte sie erstmal hören, dass es sich um zwei Verwaltungsakte handelt, die aneinander gekoppelt sind. Hier wurde die Erledigung problematisiert. Es sollte dann nur noch auf das Rückkehrverbot eingegangen werden. Hier wurde dann die Frage nach der Klage in der Hauptsache gestellt. Eine Anfechtungsklage.. Statthafte Klageart war also § 80 V VwGO.
Dann wurde noch die Antragsbefugnis geprüft. Hier wollte sie die Adressatentheorie hören und Grundrechte, die betroffen sein könnten. Hier wollte sie vor allem die Freizügigkeit nach Art. 11 GG hören. Die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden auch noch kurz angerissen. Dann wollte sie das Rechtsschutzbedürfnis noch etwas genauer besprechen. Hier wurde problematisiert, dass er ja, wie zu Beginn kurz angesprochen auch zur Behörde hätte gehen können.
Anschließend kamen wir noch kurz zur Begründetheit. Hier legte sie großen Wert auf den korrekten Obersatz!! Am besten auswendig lernen:) Dann suchten wir die korrekte Ermächtigungsgrundlage. Hier fanden wir den § 17 II S.2 NSOG. Dann kamen wir zur formellen Rechtmäßigkeit. Hier mussten wir ganz klassisch „Zuständigkeit, Verfahren, Form“ prüfen. Bei der Form wurde die nachträgliche Begründung (erst einen Tag später) problematisiert. Man konnte hier, wegen des zeitlichen Zusammenhangs und das wohl auch eine mündliche Begründung stattgefunden haben muss, davon ausgehen, dass die Form gewahrt wurde. Beim Verfahren wurde klassisch die Anhörung nach § 28 VwVfG angesprochen, welche aber entbehrlich war. Bei der Zuständigkeit wollte sie auf das Behörden- und Rechtsträgerprinzip hinaus. Zur materiellen Rechtmäßigkeit kamen wir nicht mehr.
Alles in allem lässt sich sagen, dass diese Prüferin eine sehr nette, wohlwollende Prüferin ist, die einem auf die Sprünge hilft und auch so lange bohrt, bis man das sagt, was sie hören will. Negativ ist ihr Prüfsystem. Es wird strikt nach der alphabetischen Reihenfolge geprüft. Bekanntermaßen sind die einfachen und dankbaren Prüfungspunkte immer zu Beginn einer Prüfung. Ich war immer die letzte in der Reihe, was nicht dankbar und unfair war. Die 2 Prüflinge mit deutlich (also wirklich deutlich) besseren Vornoten, kamen immer zuerst an die Reihe und konnten die einfachen Themengebiete abgrasen und glänzen, wohin gegen ich und meine Sitznachbarin (beide die schwächeren Prüflinge) teilweise die deutlich schwereren Teile bekommen haben. Bereitet euch mental auf so ein Prüfsystem vor. Trotz allem ist die Prüferin wirklich ein Glücksgriff, die mit Spaß und guter Laune an die Prüfung geht und keinem was Böses will. Ihr schafft das!! Sie ist auf jeden Fall protokollfest. Sie prüft wirklich NUR Verwaltungsrecht und hier vorzugswürdig die Zulässigkeit!!
Also keine Angst!! Viel Glück, bald habt ihr es geschafft!