Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 40,5
Zivilrecht 6
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 66,5
Endnote 7,38

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, Fälligkeit des Anspruchs, § 242 BGB

Paragraphen: §280 BGB, §286 BGB, §288 BGB, §433 BGB, §320 BGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte zu Anfang einen Fall. V handelt mit Kraftfahrzeugen. Dem K verkauft er einen Neuwagen für 21.000 Euro. Dieser wird an den Wohnsitz des K geliefert. Hierbei wird eine Delle an dem Fahrzeug festgestellt. V übernimmt die Kosten der Ausbesserung und notiert dies so auf dem Lieferschein. K weist das Fahrzeug nun jedoch wegen der Dell zurück. Laut einem Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten der Reparatur auf 500 Euro. V meint jedoch es sei lediglich ein Bagatellschaden und sagt schließlich zu maximal 300 Euro zu übernehmen. Nach der Reparatur belaufen sich die Kosten tatsächlich auf 250 Euro, welche V auch übernimmt. V möchte nun von K sowohl Verzugszinsen als auch Kostenerstattung für die Rückholung in Höhe von 170 Euro, die Kosten für die erneute Auslieferung und ein Standgeld in Höhe von 600 Euro ersetzt bekommen.
Zunächst fingen wir an die Verzugszinsen zu prüfen, wobei auf die §§ 286, 288 BGB abgestellt wurde.
Dann wurde festgestellt, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Wir sollten die Voraussetzungen der Pflichtverletzung benennen. Es wurde gesagt, dass ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch sowie eine Mahnung vorliegen muss. Der Prüfer wollte wissen, was Fälligkeit und Durchsetzbarkeit bedeutet. Im Rahmen der Fälligkeit sind wir auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB zu sprechen gekommen. Dessen Vorliegen haben wir nach intensiver Prüfung der Norm bejaht.
Fraglich war dann, ob man die Einrede nach § 242 BGB wegen Treu und Glauben teleologisch reduzieren sollte. Hierzu sollten dann Argumente dafür und dagegen vorgebracht werden. Zu den restlichen Ansprüchen sind wir letztlich nicht mehr gekommen.
Alles in Allem ist der Prüfer ein sehr strenger und nicht wirklich wohlwollender Prüfer. Oft versteht man zudem nicht genau worauf er mit seinen Fragestellungen hinaus möchte. Hiervon sollte man sich jedoch nicht irritieren lassen.

Viel Glück!