Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,8 5,1 3,7 5,0
Aktenvortrag 8 5 3 4
Zivilrecht 9 12 5 5
Strafrecht 10 12 8 8
Öffentliches Recht 9 11 6 6
Endnote 7,63 6,6 4 1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Insbesondere Einstweiliger Rechtsschut

Paragraphen: §80 VwGO, §113 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

A beantragt eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Fitnessstudio. In beiden Stockwerken sind Fitnessgeräte. Am 13.07.2017 erhält dieser von der zuständigen Behörde einen Bescheid, welcher das Vorhaben genehmigt. Das Fitnessstudio steht bereits. Der Bescheid enthält jedoch zwei Nebenbestimmungen:
1.   Mit Frist zum…einen Fahrstuhl einzubauen.
2. Vor Betriebsbeginn einer Sachverständigengutachten einzuholen hinsichtlich vorhandener Brandschutz-vorrichtungen.
Der A legt lediglich gegen die Nebenbestimmung zu 1 mit Datum vom 18.08.2017 Widerspruch ein. Daraufhin ergeht am 20.08.2017 ein Widerspruchsbescheid, in welchem die Behörde ausführt dieser sei a) verfristet und b) unbegründet, da die Kosten in Höhe von 20.000 € gegenüber dem Studiowert in Höhe von 400.000 € angemessen seien. Mit Datum vom selben Tag legt der A gegen die Nebenbestimmung zu 1 frist- und formgerecht Klage ein. Sodann wurde der zweite Teil des Falles diktiert. A nimmt den Betrieb auf und kümmert sich nicht um die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmung zu 2 an und setzt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € fest. Geprüft wurde nun aus anwaltlicher Sicht hinsichtlich des Vorgehens gegen die Nebenbestimmung zu 1:
a)  40 I VwGO (+) – Norm aus der BauOrdnung Berlin/Brandenburg
b) 88, 86 III VwGO – Abgrenzung isolierte Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage auf Neuerlass. Iso. Ak nach 42 I 1. Var statthaft. Abgrenzung von Auflage und Bedingungen. 36 VwVfG.
c) Klagebefugnis: Adressatentheorie (Vertiefung: Möglichkeitstheorie, Schutznormtheorie)
d)Vorverfahren (+)
e) Form und Frist (P) genaue Fristberechnung nach 57 II, 222 I, 187, 188 II BGB, Monatsfrist, aber verstrichen – Behörde hat aber den Widerspruch begründet, e.A. kann sich nicht über geltenden Recht hinwegsetzen h.M. Herrin des Verfahren = Heilung
f) Begründetheit mit Obersatz beginnend 113 I S.1 VwGO
g) Zuständigkeit, Verfahren, Form (P) Anhörung (-) aber Heilung ggf.
h) materielle Rechtmäßigkeit (P) Anspruchsgrundlage aus 36 VwVfg („ aufgrund eines Gesetzes) i.V.m. 72 III und 50 II BauOrdnung Brandenburg
i) Prüfung des einzelnen Tatbestandsmerkmale im Detail öffentlich zugänglich (+) kurze Diskussion Nr. 2 Sport- und Freizeitstätten (+) unproblematisch barrierefrei (+)
j) Ermessensprüfung – Ermessensfehler nicht ersichtlich
k) Verhältnismäßigkeitsprüfung: Kosten i.O. 20.000 € ggü. 400.000 € Weitergehende Fragen nach entgegenstehenden Grundrechten des A, Art. 12 GG ansprechen aber ablehnen, Art. 14 GG (+), Praktische Konkordanz hinsichtlich Art. 3 III S. 2 GG – Diskriminierungsverbot von Behinderten geht Art. 14 GG vor – Sozialnützigkeit von Eigentum
l) Ergebnis: Klage unbegründet!
m) Quizfrage für Extrapunkte: Sollte die Klage zurück genommen werden? Kostenfolge (+) ABER: aufschiebende Wirkung und daher kann die Behörde nicht vollziehen.

Zweiter Teil nur kurze Prüfung:
a) 88, 122 VwGO: 80 V in Abgrenzung zu 123 I, V – hier 80 V
b) RSB unproblematisch
c) Besonderheit: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Antrag nach 80 V 2. Var auf„Wiederherstellung“ und gegen das Zwangsgeld wegen 80 II Nr. 3 VwGO einen Antrag nach 80 V 1. Var auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung.