Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 5,16 6
Aktenvortrag 18 18
Zivilrecht 7 7
Strafrecht 6 7
Öffentliches Recht 7 9
Endpunkte 20 23
Endnote 5,61 6

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Polizeirecht

Paragraphen: §8 PolG

Prüfungsgespräch: Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer an die Zivilrechtsprüfung anknüpfte und wie seine Prüferkollegen den von ihm aus links sitzenden Prüfling fragte, was mit in der Öffentlichkeit befindlichen, baufälligen Haus gemacht werden könne. Genannt wurden Anordnungen nach LBO, PolG, Nachbarschutz, Sicherstellung u.Ä., woraufhin der Prüfer den zweiten Prüfling nach einer kostengünstigeren Variante fragte und die erwartete Antwort bekam, dass eine Abgrenzung des Grundstücks, etwa durch Abzäunung, auferlegt werden könne. Damit wurde dieser schwammige, zeitintensive Vorspann beiseitegelassen und mit der ziemlich umständlichen Schilderung des folgenden simplen Falles weitergemacht: LKW-Fahrschuleninhaber A hat einen seiner LKWs ordnungsgemäß auf einem Standstreifen im öffentlichen Raum abgestellt. Die Polizei erkennt unter dem Fahrzeug eine Benzinspur. Der Benzintank des Fahrzeugs lässt sich ohne Diebstahlsicherung manuell öffnen und schließen, da sie lediglich zugeschraubt wird. Er ist vollkommen unbeschädigt, weswegen der Verdacht besteht, dass Dritte Benzin abgepumpt und dabei die Benzinlache verursacht haben könnten. Daraufhin wird eine Erdaushubfirma mit der Beseitigung der Verunreinigung von der Polizei beauftragt und dem A wird ein Schreiben zugestellt, in dem er aufgefordert wird, die Reinigungskosten zu begleichen. Zu prüfen sei die Rechtslage. Sehr übelgenommen und mit 0 Punkten für diesen Teil bewertet wurde mein Vorschlag, gegen den Kostenbescheid Widerspruch und anschließend ggf. Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben, da was an mir vorbeigegangen und in keiner Weise wieder bestärkt worden ist – es sich um eine bloße Zahlungsaufforderung handelt. Als ich auf die Empörung meines Vorschlags reagierte und die Ausgestaltung des leider von mir vorschnell als „Bescheid“ abgetanen Schriebs problematisierte, begründete ich insbesondere die Merkmale der Rechts- und Außenwirkung. Ein Mitprüfling machte weiter und ging auf die Störer Schaft ein, da dies Hauptproblem des Falles zu sein schien und keine konkrete Fallfrage gestellt worden war. Leider wurde so die Chance verpasst, den Fall gutachterlich nach bekannter Struktur und Reihenfolge zu lösen, was im Nachhinein stark kritisiert wurde. Viel Zeit ging mit der um souveränen Abgrenzung und das Verhältnis zwischen den Störer Eigenschaften im Hinblick auf den vorliegenden Fall verloren. Als die Störerfrage weitergegeben wurde erfolgte richtigerweise die Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärebene und das Stichwort der effektiven Gefahrenabwehr wurde endlich zur Zufriedenheit des Prüfers genannt. Sodann benannte der dritte Prüfling – meines Erachtens nach im luftleeren Raum, jedoch im Nachhinein vom Prüfer stark gelobt – die Vorschrift des 8 II PolG, ohne dabei die unmittelbare Ausführung als solche sowie die Differenzierung etwa zur Ersatzvornahme oder zum unmittelbaren Zwang oder Besonderheiten zur Beschlagnahme und Sicherstellung näher auszuführen. Bei chronologischer bzw. gutachterlicher Lösung des Falls wäre man auf die EGL und auf besagte Norm zu sprechen gekommen. Die verbleibende Zeit wurde mit wagen Diskussionen zur Besonderheit der Nichtabschließmöglichkeit des Tanks und das „Dazwischentreten“ der Diebe verbracht, ohne sich am Ende auf die Störer- bzw. Nichtstörereigenschaft des A festzulegen.