Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,12
Aktenvortrag 9
Zivilrecht 9
Strafrecht 6
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 7,6
Endnote 5,22

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  einstweiliger Rechtsschutz, Anfechtungsklage, Baurecht

Paragraphen: §81 LBO, §70 LBO, §80 VwGO, §42 VwGO, §35 BauGB

Prüfungsgespräch: verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung diktierte der Prüfer folgenden Fall:
A baut ein Wochenendhaus. Die Maße des Hauses sind 8 m Breite, 10 m Länge sowie 5 m Höhe. Dieses wurde von A im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtet.
Nun lautet zunächst die Frage ob das ganze genehmigungsbedürftig ist.
Zunächst wurde der § 70 LBauO angesprochen und die Voraussetzungen. Nach der Prüfung kamen wir zum Ergebnis, dass es natürlich nicht Genehmigungsfähig ist.
Dann wurde gefragt, was nun wohl passieren würde. Die Antwort war eine Beseitigungsanordnung nach §81 LBauO.
Weiter ging es mit der Frage was A wohl machen könnte. Zunächst müsste A Widerspruch einlegen. Also mussten wir das gesamte Widerspruchsverfahren prüfen.
Weiter ging es mit dem abgelehnten Widerspruch und was A nun machen kann. Hier war zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach §80 V VwGO anzusprechen. Dieser wurde dann auch geprüft. Kurz ging es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 II Nr. 4 VwGO und ob dies ein VA ist. Im Endeffekt wurde dies mit der herrschenden Lehre verneint und es ging nur noch um die Abrissverfügung und die Benutzungsuntersagung. Da man gegen zwei VA’s vorgeht sollte hier noch der § 44 VwGO, also die Klagehäufung gesehen und geprüft werden. Nach einer gewissen Zeit verlor der Prüfer das Interesse am §80 VwGO und wollte nun die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO geprüft haben. Jeder Punkt sollte angesprochen und sauber geprüft werden. Auf Form und Frist hat der Prüfer allerdings verzichtet.
Problematisch war hier das Rechtsschutzbedürfnis, welches im Endeffekt verneint wurde.