Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Schleswig-Holstein im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 10,5 8,0 5,41
Aktenvortrag 12 14 8
Zivilrecht 13 15 10
Strafrecht 14 15 8
Öffentliches Recht 13 14 6
Endpunkte 11,12 9,62 5,88
Endnote 11,41

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen:  Selbstbindung der Verwaltung, § 3 I GG i.V.m. § 5 PartG, Störereigenschaft i.S.v. §§ 8 ff. HmbSOG (Zweckveranlasser), Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Paragraphen: §5 PartGG, §42 VwGO, §3 GG, §21 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Widererwartend hat die Prüferin keine Aufwärmfragen -von denen in den vorherigen Protokollen geschrieben worden war- gestellt. Sie begann mit einem Fall, zu dem sie die einschlägigen Gesetzesauszüge ausgedruckt mitgebracht hatte. Die Gemeinde Oldenburg hat eine Halle in einem Kulturzentrum, in der ausschließlich soziale und kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Zuvor war die Halle jedoch durch die SPD und dem Europa-Bund zu Podiumsdiskussionen benutzt worden. Ansonsten hatten die Veranstaltungen in der hiesigen Stadthalle keinen politischen Bezug. Nun möchte die NPD Partei einen Parteitag in der Stadthalle der Gemeinde Oldenburg organisieren. Die Gemeinde lehnt das Gesuch der NPD ab. Der Widerspruch bleibt erfolglos.
Die Kandidaten mussten die Erfolgsaussichten der Klage prüfen. Einschlägig war die Verpflichtungsklage nach §42 II VwGO. Dabei begann die Prüferin zunächst nach der Reihenfolge abzufragen.
Wichtig war es in der Begründetheit die Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG zu diskutieren und in dem Rahmen zu erörtern, ob die Abhaltung von Podiumsdiskussionen gegenüber Landesparteitagen als „unpolitische“ einzustufen sei. Des Weiteren wurden §5 PartG und Art. 21 GG geprüft, ebenfalls wurde auf die jeweiligen Gesetzesauszüge eingegangen. Letztendlich hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Danach begann die Prüferin mit einem weiteren Fall der sich auf das Polizeirecht bezog, und folgendem Fall ähnelt:
http://www.juraexamen.info/ovg-hamburg-zuruckweisung-der-beschwerde-des-fc-st-pauli-bzgl-desverbots-des-verkaufs-von-eintrittskarten-an-fans-des-fc-hansa-rostock/
Das Heimspiel des FC St. Pauli mit einem Rivalen steht bevor. Die „Feindschaft“ der Fangruppen beider Fußballmannschaften sind der Behörde aus der Vergangenheit bekannt. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Fans gekommen, sodass es zuletzt ein Aufgebot von 2.000 Polizisten gab, um die Ausschreitungen zu verhindern. Die Behörde befürchtet, dass es mit dem Hochrisikospiel erneut zu Auseinandersetzungen kommen könnte und erlässt ein Verbot gegenüber dem Spielveranstalter, wonach dieser die sonst üblichen Abgaben von Eintrittskarten an den Gegnerverein zu unterlassen hat. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Schätzungsweise gibt es unter den Gegnerfans rund 400 Randalierer. Dagegen möchte der Veranstalter nun vorgehen. Es ging dabei um den einstweiligen Rechtsschutz nach §80 V VwGO. Als Ermächtigungsgrundlage der Behörde kam §3 SOG in Betracht. Ein weiterer Schwerpunkt des Falles lag in der Figur des „Zweckveranlassers“.
Fazit:
Die Prüferin ist eine angenehme Prüferin. Zu loben ist ihr ermutigender Gesichtsausdruck. Bei fortschreiten der Zeit kann sie etwas ungeduldig wirken bzw. die Frage an den nächsten Kandidaten weitergeben. Ihre Fragestellungen sind sehr deutlich und klar. Anders als erwartet, gab es keine einzige Aufwärmfrage.
Viel Erfolg!