Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im April 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,5
Zivilrecht 10
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 10
Endnote 6,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Gesetzliche und Vertragliche Schuldverhältnise, Einmal quer durchs ganze BGB

Paragraphen: §134 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Ich musste zunächst die einzelnen Bücher des BGB aufzählen. Dann sollte ich etwas zum 3Klagen des BGB AT sagen. Davon hatte ich noch nichts gehört (Personen, Rechtsgeschäfte und Sachen).
Dann war die Frage, nach der Abgrenzung Zivilrecht und Öffentliches Recht. (Subordinationstheorie, modifizierte Subjekts Theorie, Interessenstheorie).
Danach kam die Frage nach dem Unterschied von gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnissen (vertraglich: Parteien wollen sich verpflichten, gesetzlich: Parteien werden per Gesetz verpflichtet (müssen)) Dann sollen gesetzliche Schuldverhältnisse aufgezählt werden.
Anschließend wurde nach einer Generalklausel für Schadensersatz gefragt: §280 I BGB. Dann in welcher Rechtsordnung es eine solche im Deliktsrecht gibt: Frankreich.
Anschließend war die Frage, was Ausschlussrechte sind =absolute Rechte.
Dann sollten wir Generalklauseln für aufdrängende Sonderzuweisung an ordentliche Gerichte ähnlich des §40I1 VWGO nennen § 13I GVG, §2 I ArbGG, 17 a II 1 GVG.
Dann kam die Frage warum die ordentlichen Gerichte ordentliche Gerichte heißen?
Dies ist wohl historisch bedingt, es gab wohl auch unordentliche à die Verwaltungsgerichte, bis in die 60 er war diese u.a. mit nicht unabhängigen Richtern (Verwaltungsbeamten) versetzt .
Dann haben wir die Grenzen der Privatautonomie besprochen §138,134,836
Anschließend kam die Drittwirkung von Grundrechten. Da gibt es wohl 2 Theorien diese herzuleiten.
Dann kam ein kleiner Fall:
A und B einigen sich über folgendes: A gibt B 50 €, wenn diese eine Woche lang mit grün gefärbten Haaren in die Uni geht.
Wir haben kurz den §116 BGB thematisiert. Anschließend festgestellt, dass man über alles Verträge machen kann was nicht den Grenzen der Privatautonomie unterfällt.
Dann war die Frage, wo es noch Grenzen gibt, bzw. strukturelle Ungleichheiten (AGB-Recht. Minderjährige, Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte).
Dann war die Frage, warum ein Richter eventuell einen Streitwert auf 300€ festlegen will à §495 ZPO.
Anschließend war die Frage, was A denn machen kann, wenn B sich nicht an den Vertrag hält. è Leistungsklage auf Vornahme einer Handlung. Man kann auf alles klage, worauf man sich auch materiell einigen kann à Art 19 IV Rechtsschutz.
Außerdem musste die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des §812 BGB erläutert werden.
Ich wurde noch gefragt, warum ich eine GmbH gründen würde (Haftung mit Gesellschaftsvermögen und nicht mit Privatvermögen) Dann musste ich erläutern, dass die GmbH eine juristische Person ist. Ich sollte dann Personengesellschaften aufzählen (OHG und KG) und erläutern, wer wie haftet und wie die Gesellschaften vertreten werden.
Dann kamen wir auf den Idealverein zu sprechen à nur ideelle Zwecke und Gemeinnützigkeit.
Ich wurde abschließend gefragt, ob ich das Urteil bezüglich Kindergärten kenne, die als nicht wirtschaftliche Vereine organisiert sind und aber wirtschaftlich tätig werden z.B. Sommerfest um Geld für den Kiga einzunehmen, ob dies denn erlaubt sei.
Ich kannte das Urteil nicht, konnte dann aber anhand des §§20,21 BGB mit dem Wortlaut argumentieren. Dort ist die Rede von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Abgrenzung. Ich argumentierte, dass dies ja etwas von Dauer sein müsse und Hauptzwecke des Vereins. Beim Kiga ist das Sommerfest nicht Hauptzwecke, sondern eher Nebenzweck und Nebentätigkeit.
Darauf wollte der Prüfer wohl hinaus. Es gibt für solche Vereine ein Nebenzweckprivileg, dass in diesem Urteil beschlossen wurde.
Bei diesem Prüfer, weiß man nie was kommt, aber bist aus 1 oder zwei sehr spezielle Fragen, war die Prüfung sehr fair.