Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 47
Zivilrecht 10
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 87
Endnote 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Eilrechtsschutz, Polizeirecht, VwGO

Paragraphen: §43 PolG, §80 VwGO, §46 PolG, §43 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat die Prüfung mit einer aktuellen Pressemitteilung des VG Köln begonnen. Hierbei ging es um das Verfahren im Eilrechtsschutz, welches den Hambacher Forst betraf. Der Prüfer wollte hier keine gutachtlicher Prüfung vornehmen, vielmehr sollte allgemein über die Prozesskonstellation hier der BUND NRW e.V. gegen die RWE Power AG vor dem VG bzw. der Beschwerde vor dem OVG NRW diskutiert werden. Hierbei sollte die prozessuale Wirkung des Eilrechtsschutzes erläutert werden. § 80 I,V VwGO sowie auf die §§ 80 VII, VIII VwGO wurde eingegangen.
Danach wurde ein Fall vorgelesen. In Bonn Tannenbusch fand eine Polizei-Razzia statt. Hierbei fuhr der X mit seinem Auto in die Straße ein, in der die Razzia stattfand. Ein Polizeibeamter hat den X angehalten und ihn gefragt, ob er Drogen oder ähnliche Substanzen dabei hatte. Im Verlauf des Gesprächs fand der Beamte 7.000 € in Bar. Er vermutet, dass das Geld aus Drogengeschäften stammte, weshalb er es sicherstellte, § 43 PolG. Der X konnte am nächsten Tag belegen, dass das Geld von seiner Tante (glaube ich) stammte. Durfte der Beamte das Geld sicherstellen. Es wurden die Voraussetzungen von § 43 PolG sowie eine Herausgabe aus § 46 PolG geprüft. Der Prüfer legte hierbei auf den Zeitpunkt der Beurteilung der Maßnahme wert. Diskutiert wurde die Anscheinsgefahr, die Beurteilung ex-ante und ex-post. Schließlich konnte der X das Geld heraus verlangen.
Fallabwandlung: der X konnte nicht nachweisen, dass das Geld von seiner Tante stammt. Ergebnis kein Anspruch auf Herausgabe aus § 46 PolG.
Am Ende wurde noch über den Gemeingebrauch in Abgrenzung zur Sondernutzung diskutiert und über die Subsidiarität der FK.