Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,58
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 14
Strafrecht 13
Öffentliches Recht 13
Endpunkte 13,33
Endnote 10,93

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  rent a minister, IHK

Paragraphen:  §§21 GG

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wie auch schon in den anderen Protokollen beschrieben, ist der Prüfer nicht protokollfest und prüft grundlegendes Verständnis anhand fremder Gesetze. Bei uns ging es um den Sachverhalt „rent a minister“. Dabei haben Firmen wohl Minister „gemietet“, damit diese auf den Veranstaltungen auftreten. Im Gegenzug gab es eine Geldleistung für die Partei. Wir sollten zunächst brainstormen, wo und nach was wir genau suchen. Wir kamen dann ziemlich schnell auf Art. 21 GG, dort Abs. 1 S. 4, wo es lautet: „Sie (die Parteien) müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben“. Wir arbeiteten zunächst Sinn und Zweck der Norm heraus. Es geht dabei darum, Transparenz als Ausfluss des Demokratieprinzips (alle Gewalt geht vom Volke aus) zu gewährleisten und dem Volk eine Kontrolle der von ihm eingesetzten Instanzen zu gewährleisten. Dabei legte der Prüfer besonders viel Wert darauf, die Zwitterstellung der Parteien herauszuarbeiten, die sowohl als Teil des Staates als auch als Teil des Volkes agieren. Wir kamen dann auf die Vorschriften in § 25 PartG, wo es um Spenden geht. Dabei grenzten wir zunächst zwischen Spenden und Sponsoring ab – bei Spenden handelt es sich um Geldzahlungen ohne Erwartungen einer Gegenleistung, wohingegen das Sponsoring mit der Erwartung einer Gegenleistung verbunden ist. Dabei sieht das Gesetz vor, dass Parteien zwar berechtigt sind, Spenden anzunehmen, diese aber offenlegen müssen, vgl. § 25 Abs. 3 PartG. Diese werden in der Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Einnahmen aus Veranstaltungen werden dagegen nach § 24 nur im Rechenschaftsbereich ausgewiesen. Laut des Prüfers sei es aber so, dass die Bundestagsdrucksache wesentlich mehr Menschen lesen würden, als die Rechenschaftsberichte. Im Wege eines Erst-Recht-Schlusses leiteten wir her, dass die Vorschriften für Spenden eigentlich erst Recht für Sponsoring gelten müssten, weil Sponsoring eher mit den Grundsätzen einer Demokratie in Konflikt tritt, als reine Spenden. Damit zeigte sich der Prüfer zufrieden. Wir haben zwischenzeitlich auch stark im Trüben gefischt, der Prüfer hat aber sehr gut durch die Prüfung geleitet und immer wieder darauf hingewiesen, dass der Fall schwer ist und wir erst einmal brainstormen sollten.
Der nächste Fall hat sich wohl exakt so in Hamburg zugetragen: Der Geschäftsführer der IHK habe geäußert, dass er sich für eine Bewerbung Hamburgs bzgl. Olympia ausspreche. Daraufhin hätten zwei Mitglieder geklagt, weil er eine solche Äußerung nicht habe tätigen dürfen. Dazu sollten wir Stellung nehmen und erstmal wieder brainstormen. Wir schauten schließlich (unter starker Hilfestellung von Herr Erdmann) im IHK-Gesetz nach. Dabei sagte er immer wieder, dass wir nicht in Panik ausbrechen sollten und er wüsste, dass wir die Gesetze nicht kennen würden, es sich aber alles mit den Grundprinzipien der Staatsorganisation begründen ließe. Wir haben uns dann zunächst die Ziele und Aufgaben der IHK in § 1 angeschaut und herausgearbeitet, dass die IHK die Interessen aller Gewerbezweige vertreten muss. Olympia hat jedoch auch nachteilige Auswirkungen auf insbesondere Kleinunternehmer, da Mieten steigen etc. Wir sprachen dann noch über die Grundsätze Organisation der IHK und das man dort Zwangsmitglied ist, also dass sich die Mitglieder auch nicht aussuchen können, ob sie mit solchen Äußerungen in Verbindung gebracht werden wollen. Dabei stellten wir fest, dass sich die Mitgliedschaft in der IHK nicht auf Art. 9 GG begründet, sondern Mitglieder sich nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen können. Wir fragten uns nun also, ob die Zwangsmitgliedschaft verhältnismäßig ist. Dabei fragte er nach den Einzelnen Prüfungspunkten der VHM (legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen). Diese sollten wir subsumieren.
Die Prüfung habe ich als äußerst anspruchsvoll empfunden, da ich die Hälfte der Zeit das Gefühl hatte, keine Ahnung zu haben, worum es überhaupt geht. Der Prüfer hat jedoch sehr gut durch die Prüfung geführt und uns durch gezielte Fragen auf den richtigen Weg gelenkt. Er ist dabei sehr ruhig geblieben, hat uns nicht unter Druck gesetzt und immer wieder gesagt, dass es überhaupt nicht schlimm sei, wenn uns nichts einfalle. Er hat jedoch die Fragen nie weitergegeben, sondern i.d.R. selbst beantwortet. Dies war aber gut, da man durch mehr Input das Thema besser verstanden hat.

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