Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,2 7,4 8,2 7,2
Zivilrecht 14 14 13 14
Strafrecht 14 15 14 13
Öffentliches Recht 13 14 14 14
Endpunkte 13,6 14,5 13,6 13,3
Endnote 9,5 9,8 10,2 9,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Unterschied zwischen Nebenbestimmung und Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie deren Anfechtbarkeit, Prüfung von § 41 StVG, Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Anfonderungen und Prüfung einer Gefahr im Sinne des Polizeirechts

Paragraphen: §41 StVG, §84 GG, §36 VwVG, §42 VwGO, §26 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann seine Prüfung indem er fragte was für eine Grundgesetzänderung derzeit in den Medien diskutiert wird. Er wollte darauf hinaus, dass aktuell diskutiert wird Art. 3 Abs. III GG zu ändern, indem das Wort Rasse gestrichen wird. Er wollte wissen, warum der Begriff Rasse überhaupt in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Damit wollte man sich bewusst vom vorher herrschenden Nationalsozialismus abgrenzen.
Dann kam er auf einen Fall zu sprechen, den er uns vorher ausgeteilt hatte: S handelt mit auch militärisch genutzten Plastiksprengstoff, den er an verschiedenen, im Außenbereich gelegten Depots lagert und von dort mit seinem PKW u.a. an Sicherheitsbehörden verbringt. Er fühlt sich deshalb gefährdet und bittet deshalb die Gemeinde G, das Kennzeichen seines PKW nicht bekanntzugeben. H erlässt eine entsprechende Sperre, nimmt hiervon aber Ermittlungsersuchen der Polizei aus und begrenz die Geltungsdauer der Sperre auf zwei Jahre. Zur Begründung beruft sie sich auf einen entsprechenden Erlass. Zudem müsse u.a. ein Halterwechsel stets mitgeteilt werden. Kann S eine uneingeschränkte Sperre erhalten?
Zunächst wollte der Prüfer wissen, woher der Begriff des Außenbereichs stamme. Er wollte auf § 35 BAuGB hinaus. Dann sollten wir den Begriff des Außenbereichs kurz definieren.
Danach wollte er wissen was ein Erlass sei. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dann wollte er wissen, ob das Land solche allgemeinen Verwaltungsvorschriften überhaupt erlassen darf. Ja das ergibt sich aus Art 84 Abs.II GG.
Dann wollte er wissen mit welcher Klage S sein begehren erreichen kann.
Zunächst wurde die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geprüft. Problematisch war die streit entscheidende Norm zu finden. Nach Hilfestellung vom Prüfer kamen wir auf §41 STVG. Dann kamen wir zu Statthaftigkeit. Die einzelnen Beschränkungen sollten darauf untersucht werden, ob sie eine Nebenbestimmung oder eine Inhalts und Schranken Bestimmung darstellen und wie man dagegen vorgehen muss. Der Streit wie man gegen Nebenbestimmungen vorzugehen hat wurde kurz dargestellt. Wir kamen dazu dass gegen Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage und gegen ISB die Verpflichtungsklage statthaft sei.
Dann sollten wir §41 StVG prüfen und die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen herausarbeiten. In dem Rahmen wollte er wissen welche Anforderungen an die Gefahr gestellt werden im Sinne des Polizei-Rechts.
Abschließend wollte er wissen was die Behörde tun kann, um herauszufinden, ob eine uneingeschränkte noch nötig ist. Wir kamen darauf, dass sie S anschreiben und fragen könnte ob sein Unternehmen noch Bestand hat. Er wollte wissen wonach das geht. Bei laufenden Verfahren geht das in Bezug auf Beteiligte nach § 26 VwVFg , da im fraglichen Zeitpunkt das Verfahren aber beendet ist diese Norm analog anzuwenden.