Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,25 3,75 7,01 7,40
Zivilrecht 10 10 11 13
Strafrecht 9 10 12 12
Öffentliches Recht 12 12 11 13
Endpunkte 31
Endnote 6,97

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Autonomes Fahren, Mängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht (keine Probleme, wurde nur als Einstieg gewählt), Verjährung (sehr problematisch, Hauptteil der Prüfung)

Paragraphen:  §437 BGB, §323 BGB, §195 BGB, §204 BGB, §213 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer von jedem Prüfling einige Gedanken zum Thema „Autonomes Fahren“ hören wollte (hatte mit Sicherheit damit zu tun, dass er vor kurzem erst als Herausgeber eines Buches über das Thema in Erscheinung trat). Der Prüfer prüfte der Reihenfolge von links nach rechts. Jeder Prüfling hat ca. 5 Minuten seine Gedanken dazu kundgetan. Ich bin insbesondere auf §§ 18, 7 StVG und die entsprechenden Problematiken (Wer ist Fahrzeugführer? Haftet Halter verschuldensunabhängig für Fehler der Fahrassistenzsysteme? etc.) eingegangen. Ich konnte viele Punkte aus einem Aufsatz aus dem Buch vorbringen, was der Prüfer mit Kopfnicken und einem bestätigendem Lächeln honorierte.
Im Anschluss teilte der Prüfer ein DIN A4 Blatt mit drei Fällen (I.-III.) aus. Er sagte, dass es sich vorliegend um einen leichten Fall handeln würde. Er gab uns ca. fünf Minuten Zeit um die Aufgabe I. und II. zu lesen. Der Fall war meiner Meinung nach nicht einfach zu erfassen und um ihn ordentlich zu erfassen fehlte die Zeit. Es wurden sehr viele Datumsangaben abgedruckt. Weiterhin änderte sich das Begehren der zu prüfenden Person immer wieder.

Der Fall ging ungefähr wie folgt:
„A wollte bei B ein Pferd für 40.000 Euro kaufen. Weiterhin sollte der B im Gegenzug ein Pferd von A im Wert von 8.000 Euro erhalten. Es wurde vereinbart, dass die Beschaffenheit als vereinbart gilt, die ein unabhängiger Tierarzt feststellt. Das Pferd wurde vom Tierarzt untersucht, dieser stellte keine Mängel fest und der Kaufvertrag kam zustande. Im Folgenden stellte sich heraus, dass das Pferd an einer chronischen Hufrollenerkrankung leidet und für immer lahmen wird. Als A davon Kenntnis erlangt tritt sie mit anwaltlichem Schreiben vom Kaufvertrag zurück. Er wollte das Pferd jedoch behalten. Auf Hinweis des Gerichts, dass ein Rücktritt + Behalten des Pferdes nicht gehen würde, erklärte der A mit anwaltlichem Schreiben die Minderung vom Kaufvertrag. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben erklärte A nun wieder den Rücktritt. Wie ist die Rechtslage?“.

Der Fall war von einer Menge Datumsangaben gespickt, welche ich im Einzelnen nicht mehr zusammen bekomme. Der erste Prüfling in der Gruppe begann nun mit dem Mängelgewährleistungsrecht, welches sich regelrecht aufdrängte und führte seine Gedanken aus.
Irgendwann wurde die Frage durch die Gruppe gegeben und alle stürzten sich auf das Mängelgewährleistungsrecht. Nachdem jeder etwas dazu gesagt hat, wies der Prüfer darauf hin, dass das Mängelgewährleistungsrecht hier gar nicht problematisch sei, er viel mehr nur auf etwaige Verjährungsproblematiken hinaus möchte. Die Prüfungsgruppe war etwas verdutzt. Mit Verjährung hatte nun niemand gerechnet und dementsprechend karg war auch (jedenfalls meine) Vorbereitung. Es wurde auf die allgemeine Verjährungsfrist hingewiesen und eine etwaige Hemmung gem. § 204 BGB. Nun hörte das Wissen jedoch auch schon auf. Die gesamte Prüfungsgruppe stolperte eher durch die Prüfung und suchte verzweifelt nach Normen zur Verjährung.
Zusammenfassend war die Frage, ob das ständige ändern des Klagebegehrens sich schädlich auf die die Hemmung auswirkt und auf welche Klägeänderung abgestellt werden muss. Hier waren insbesondere die Datumsangaben relevant. Letztendlich sind wir auf § 213 BGB gekommen und haben die Anwendung des §§ diskutiert. Danach endete die Prüfung. Auf den Fall III sind wir nicht zu sprechen gekommen.
Alles in allem eine sehr durcheinander gehende Prüfung, welche sich offensichtlich aber nicht sonderlich in der Notengebung niedergeschlagen hat.

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