Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 26
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 5
Strafrecht 5
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 5,2
Endnote 4,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, insbesondere die Rolle der Anhörungsrüge im Rahmen eines komkreten Urteils der Bundesverfassungsgerichts,  Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV, Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV , Bindung einer privatwirtschaftlichen GmbH (zu 100 % in öffentlicher Hand) an die Grundrechte, Willkürverbot, Erteilung einer Baugenehmigung; insbesondere Genehmigungsfreistellung nach der LBauO M-V,

Paragraphen:  §93 GG, §3 GG, §59 LBO, §61 LBO, §18 AEUV

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann der Prüfer mit der Bemerkung an, dass es ja „erfreulicherweise“ nicht genügend Protokolle zu ihm gebe und wir „auf jeden Fall „ nicht den Abgasfall machen wie im April.
Dann leitet der Prüfer die Prüfung mit dem Nachfragen nach Prozessmaximen aus der ZPO an.
Jeder von uns nannte dann eine Maxime. Der erste war ich und hatte Glück. Die fünfte Prüferin hatte Pech, da für sie nicht mehr viele Maximen übrigblieben.
Anschließend teilte er einen Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt war folgender:
„ X und Y schließen am 1.03 einen Vertrag zur Nutzung des von Y betrieben Fitnessstudios. Monatliches Entgelt 50 €.
Der Vertrag enthält folgende für eine vorformulierte Klausel:
……………3. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängert sich stillschweigend um 12 Monate, wenn dieser nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Wegen Krankheit kann unter Vorlage eines Attests mit Wirkung des Eingangs bei Y gekündigt werden. Zu Wirksamkeit der Kündigung ist es erforderlich, dass sie unverzüglich erfolgt und dass das Attest beigegefügt ist.
Anschließend stellt er mir die sehr offen formulierte Frage. „Wie fangen Sie jetzt an? „
Ich muss fairerweise sagen, dass ich ein sehr nervöser Kandidat war und wirklich mit der Situation überfordert. Ob nun die Fragen vom Prüfer unklar formuliert waren und ich deswegen unruhig und nervös wurde oder ob ich die Fragen wegen meiner Nervosität nicht verstand kann ich ehrlicherweise nicht beantworten.
Jedenfalls antwortete ich, dass ich erst den Vertragstypus bestimmen würde um das anzuwenden Gesetzesrecht finden zu können.
Das wollte er aber nicht hören. Er wollte nur hören, ob der Anspruch entstanden ist. Nachdem er gehört hatte, dass ich zunächst prüfen würde, ob der Anspruch entstanden ist, fragte er mich aber dann nach dem Vertragstypus.
Ich zählte auf, dass ein Fitnessstudiovertrag mietvertragliche- und dienstleistungsrechtliche Elemente habe.
Er fragte anschließend, wo denn der Schwerpunkte liegen würde. Diese legten wir dann als Mietvertrag fest. Er fragte dann einen anderen Prüfer nach welcher gesetzlichen Vorschrift sich den die Kündigung richten würde. Leider wusste keiner die Antwort. Er nannte sie uns anschließend mit 580a.
So dann wollte er die Norm auf den Fall angewandt haben. Nachdem wir die Norm anwandten, wollte er von uns eine AGB Prüfung haben. Quais nach allen erdenklichen Variationen- Einer von uns Antwortet, zunächst das die §§ 308 und 309 zu prüfen seien. Ob Herr Bauer damit zufrieden war, war nicht erkennbar. Wir kamen zu mindestens schnell nachdem wir die § 308 und 309 durchgingen zu dem § 307.
Beim § 307 hielten wir uns richtig lange auf. Er wollte wissen welche der Klauseln denn gegen § 307 verstoßen könnten. Dabei wollte er nicht einen einzelnen Absatz geprüft haben, sondern alles was so in § 307 drin steckt Nachdem einer 580a nannte gab er sich zwar zunächst zufrieden, wollte aber von den anderen Prüflingen andere Normen hören.
Als letztes fragte er uns, ob uns denn außer Krankheit noch andere Gründe für eine Kündigung einfallen. Hören wollte er die Schwangerschaft. Anschließend fragte er ob es beim bestehenden Fall für eine Schwanger möglich wäre trotzdem zu kündigen.
Ganz zum Schluss kam die Frage, ob einer von uns die aktuelle Rechtsprechung zu Fitnessstudioverträgen kenne. Mit einer simplen Antwort von einem von uns gab er sich dann zu frieden.
Damit endete dann auch die Prüfung.
Es war wirklich nicht sehr viel Schwieriges und unbekanntes in der Prüfung gefragt. Mich persönlich hat die unklare Frageformulierung gestört. Daher konnte ich nie präzise antworten. Aber wie gesagt, das kann auch absolut an meiner Person liegen. Die Notengebung war in meinem Fall auch nicht grade schön.

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