Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,46 |
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Endnote |
10,67 |
Prüfungsgespräch:
In die Prüfung eingestiegen wurde mit der Frage, ob der erste Prüfling erklären könne, was denn mit der Erledigung gemeint sei. Meine Kommilitonin nannte sowohl die beidseitige Erledigungserklärung nach § 91a I 1 ZPO als auch die einseitige Erledigungserklärung, die nicht normiert sei und erläuterte ausführlicher die normierte Erledigung. Die Zweite Kommilitonin wurde dann gefragt, ob sie die einseitige Erledigungserklärung näher erläutern könne, die – auf Nachfrage vom Prüfer – vom Kläger ausgehe. Bezüglich der einseitigen Erledigungserklärung wurde noch gefragt, ob es sich dabei um eine Beschränkung oder Erweiterung des Klageantrags i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO handele. Die dritte Kommilitonin wurde dann nach dem Unterschied zwischen der teilweisen und der vollständigen Erledigungserklärung gefragt und ob sie denn ein Beispiel für die teilweise Erledigungserklärung nennen könne. Sie stellte dabei auf das Mitverschulden nach § 254 BGB ab, wonach eine Quotelung möglich sei. Darauf wollte der Prüfer aber scheinbar nicht hinaus und fragte mich, ob ich ein anderes Beispiel nennen könne, woraufhin ich den § 362 BGB, also die Erfüllung durch teilweise Zahlung nannte. Damit zufrieden fragte er mich noch, ob ich wisse, was denn in § 91a S. 2 geregelt sei, woraufhin ich nach mehrfachen Lösungsansätzen und Umformulieren der Fragestellung wegen des Wortlauts „dasselbe gilt“ auf den von ihn gewünschten Begriff der „Fiktion“ der Zustimmung des Beklagten kam. Scheut euch also nicht, den Prüfer auch zu fragen, wenn ihr die Fragestellung nicht versteht oder ob er diese ggf. umformulieren kann. Wenn ihr mit ihm am Ende zu dem richtigen Ergebnis kommt, sollte sich das nicht (wirklich) negativ auf die Note auswirken. Nachdem jeder der 4 Prüflinge auf eine ZPO-Frage antworten durfte, begannen wir mit dem Fall, der umgedreht bereits zu Beginn der Prüfung auf dem Tisch lag. Dieser lautete (sinngemäß) wie folgt: G erwarb von Z zehn Hühner, wobei bei der Übergabe nicht G selbst, sondern ihr Angestellter A anwesend war und die Hühner entgegennahm. Diese Hühner wurden der G von dem Dieb D aus ihrem Stall entwendet. Dieser (D) wiederum veräußerte die Hühner an W, der von alldem nichts wusste. W fütterte die Hühner und versorgte sie mit den notwendigen Arzneimitteln. Die Hühner legten insgesamt 100 Eier. Als G herausfand, wo sich „seine“ Hühner befinden, verlangte er von W Herausgabe. W entgegnete, dass zumindest die 100 Eier ihm gehören müssten. Jedenfalls möchte er die Aufwendungen für das Futter und die Medizin ersetzt haben. Fallfrage: Hat G gegen W einen Anspruch auf Herausgabe der Hühner und der 100 Eier? Wir begannen mit dem Anspruch auf Herausgabe der Hühner. Obwohl ich als letztes mit der ZPO-Frage dran war, fragte der Prüfer erneut mich nach den nun in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Seid also immer aufmerksam und verlasst euch nicht darauf, dass ihr nicht erneut gefragt werdet, wenn ihr gerade schon (vermeintlich abschließend) geantwortet habt. Ich nannte § 985 BGB, § 861 BGB, § 1007 I, II BGB, § 823 I BGB. Daraufhin fragte mich der Prüfer, wie es denn sein könne, dass hier § 823 I BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, dieser sei doch auf Schadensersatz gerichtet und nicht auf Herausgabe. Nach kurzem Überlegen antwortete ich, dass dieser wegen der in § 249 I BGB geregelten Naturalrestitution auch auf Herausgabe gerichtet sein kann. Ich sollte noch die Voraussetzungen des § 985 BGB benennen, mit dem wir starteten, und dieser wurde dann von meinen Kommilitoninnen durchgeprüft: Ursprünglich war Z Eigentümer der Hühner, das Eigentum an den Hühnern könnte gem. § 929 S. 1 BGB auf G übergegangen sein, was auch unproblematisch der Fall war. Dort wollte der Prüfer nur einmal die Norm des § 90a S. 3 BGB hören und hören, dass der Angestellte A in dem Fall Besitzdiener des G gem. § 855 BGB war. Das Eigentum hatte G nicht an W gem. § 932 I BGB verloren, zwar war W gutgläubig gem. § 932 II BGB, jedoch lag ein Abhandenkommen gem. § 935 I BGB durch den Diebstahl vor, sodass G insgesamt Eigentümer war. W war auch unmittelbarer Besitzer gem. § 854 BGB. Bei einem Recht zum Besitz des W kam kurz der Kaufvertrag zwischen D und W zur Sprache, jedoch wollte der Prüfer hier hören, dass ein solches Recht zum Besitz an der inter-partes-Wirkung bzw. an der Relativität der Schuldverhältnisse scheitert. Eine weitere Kommilitonin ging dann noch auf das Zurückbehaltungsrecht wegen eines möglichen Anspruchs aus § 994 bzw. § 996 ein, bei dem der Prüfer den §§ 273, 1000 BGB hören wollte, als Recht zum Besitz ein. Sie stellte noch den Streit dar, ob ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz sei und sollte Argumente für beide Seiten nennen. Der Prüfer fragte noch, welche Seite der BGH vertrete (Recht zum Besitz bezüglich § 273 BGB (+), muss aber einrede Weise geltend gemacht werden). Der § 994 müsste an dieser Stelle allerdings an § 994 I S. 2 BGB gescheitert sein. Ich glaube danach wurde wieder ich (außerhalb der Reihenfolge) gefragt, ob mir noch ein weiteres Recht zum Besitz einfallen würde, wobei ich fälschlicherweise auf den § 953 BGB einging und ehrlicherweise nichts Sinnvolles mehr von mir gab. Den § 953 BGB sollte ich dennoch durchprüfen, aber zu welchem Ergebnis wir schlussendlich kamen, weiß ich leider nicht mehr. Meine Kommilitonen mussten dann noch die restlichen in Betracht kommenden Ansprüche durchprüfen: § 861 I BGB scheiterte an der fehlenden verbotenen Eigenmacht des W, wobei – wie ich nach Freigabe der Frage feststellte – auch § 858 II 2 BGB wegen der Gutgläubigkeit des W nicht darüber hinweghalf. § 1007 I BGB scheiterte wieder an der Gutgläubigkeit des W. § 1007 II BGB müsste durchgegangen sein (?). Bei § 823 I BGB ging es primär um die Anwendbarkeit des § 823 I BGB wegen der Sperrwirkung des EBV. Als letztes kam ich wieder dran und sollte den § 812 I 1 Alt. 1 BGB bzw. nach Ablehnung wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion den § 812 I 1 Alt. 2 BGB prüfen. Bei § 812 I 1 Alt. 2 BGB stand ich bei der Subsumtion lange auf dem Schlauch, weshalb wir wegen der fortgeschrittenen Zeit an dieser Stelle abbrachen. Mit einem sehr unguten Gefühl ging ich damit aus der Prüfung. Dieses trügt mich zum Glück, da ich trotz der zwei großen Patzer (§ 953 BGB und § 812 I 1 Alt. 2 BGB) mit 10 Punkten aus der Prüfung ging. Ich habe euch deshalb versucht zu veranschaulichen, wie oft ich einen Redebeitrag hatte und an welchen Stellen ich auch mal Fragen beantworten konnte, die von meinen Kommilitoninnen nicht beantwortet wurden und dann freigegeben wurden. Ich glaube mit diesen „Bonusfragen“ außerhalb eurer Reihenfolge könnt ihr eigene Fehler dann wieder gut machen, so hatte ich zumindest bei mir den Eindruck. Versucht also immer aufmerksam zuzuhören und ggf. mit Blickkontakt zu signalisieren, dass ihr die Antwort wisst.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen von September 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

