Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,58 5 5 5
Aktenvortrag 18 18 18 18
Zivilrecht 6 6 7 7
Strafrecht 10 7 9 9
Öffentliches Recht 5 8 6 7
Endpunkte 7 7 7,33 7,67
Endnote 6,00 6 6 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen: Ansprüche bei Körperverletzung, Verfahrensprinzipien der ZPO

Paragraphen: §280 BGB, §823 BGB, §827 BGB, §823 BGB, §241 BGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wir waren nur 4 Prüflinge, Aktenvortrag gab es nicht.

Fall: Z hat sich eine Eintrittskarte für das Spiel FC A gegen FC B gekauft und schaut sich das Spiel an. Irgendwann wirft er einen Knallkörper in die Zuschauermenge. 7 Personen werden verletzt und der FC A (Veranstalter des Spiels) bekommt eine Verbandsstrafe in Höhe von 30.000 €.

Am Eingang zum Stadion ist die Stadionordnung angebracht, in welcher das Mitsichführen und Benutzen von Knallkörpern verboten ist.

Geprüft werden sollten die Ansprüche der 7 Verletzten gegen Z.

Vertragliche bestehen keine. Die Ansprüche aus §§ 823 I; 823 II i.V.m. 223, 229 StGB sollten grob durchgeprüft werden.

Geprüft werden sollte weiter die Ansprüche der 7 Verletzten gegen den FC A.

Vertragliche Ansprüche nach § 280 I, 241 BGB. Grob durchprüfen. Vertragsart sollte bestimmt werden (Dienstvertrag). Zustande kam dieser durch den Kauf der Eintrittskarte.

Als nächstes sollten die Ansprüche des FC A gegen den Z geprüft werden.

Auch hier wieder vertragliche Ansprüche über den Kauf der Eintrittskarte. Zu bestimmten war die Pflichtverletzung des Z, der Verstoß gegen die Stadionordnung. Näher sollte auf den Schaden der Verbandsstrafe eingegangen werden, konkret ob dieser noch auf der Pflichtverletzung von Z beruht. Letztlich wurde noch ein Mitverschulden des FC A benannt.

Weiterhin wurde gefragt, ob der FC A bei Z Regress nehmen kann, wenn er die Ansprüche der Verletzten begleicht.

Ein Regress ist möglich. Es sollte dann auf die Gesamtschuldnerschaft von FC A und Z eingegangen werden und die Anspruchsgrundlage für den Regress, § 426 BGB.

Dann wurde der Fall etwas abgewandelt. Z hatte nun keine eigene Eintrittskarte benutzt, sondern eine Dauerkarte eines Freundes, die jedoch auf andere übertragbar war.

Gefragt wurde nach Änderungen bei den vorherigen Ansprüchen.

Es kommt zu keinen Änderungen, da Z aufgrund der Nutzung der Dauerkarte in den Vertrag miteingestiegen ist und somit auch Vertragspartner des FC A ist. Bei den deliktischen Ansprüchen ändert sich sowie so nichts.

Zuletzt war noch die Frage, ob sich etwas ändert, wenn Z stark betrunken war als er die Knallkörper warf. Auch hier ändert sich nichts, da dem Z über § 827 S.2 BGB Fährlässigkeit zu Last fällt.

Da noch etwas Zeit übrig war, sollten noch ein paar Verfahrens Prinzipien der ZPO genannt werden.

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