Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 47 25 30 35 39 39
Zivilrecht 10 6 7 9 8 8
Strafrecht 10 6 7 9 8 8
Öffentliches Recht 10 6 7 9 8 8
Endpunkte 88 42 53 67 67 67
Endnote 8,8 4,2 5,3 6,7 6,7 6,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Bundesbodenschutzgesetz, § 14 OBG, Störerauswahl, 80 V VwGO, 80 II 1 Nr. 4 VwGO

Paragraphen: §4 BBodSchG, §3 BBodSchG, §2 BBodSchG, §946 BGB, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Entgegen der mir vorliegenden Protokolle, nach denen der Prüfer bisher wohl meist §§ 48, 49 VwVfG und Nebenbestimmungen geprüft hat, prüfte er bei uns etwas komplett anderes. Aufgrund der bisherigen Protokolle und der Tatsache, dass der Prüfer als Vorsitzender der 7. Kammer des VG Aachen neben dem derzeit sehr relevanten Asylrecht vor allem Entscheidungen zu den §§ 48, 49 VwVfG trifft, würde ich euch aber dennoch raten euch diese Thematik besonders anzusehen und auch bei juris mal seine Entscheidungen durchzulesen. Vielleicht landet ihr ja einen Treffer.

Der Prüfer brachte uns einen kleinen Fall mit, bei dem auf dem Grundstück des Eigentümers E zwei Bomben aus dem zweiten Weltkrieg gefunden wurden. Diese haben eine Explosionskraft die etwa einen Kilometer reicht. Daneben wird in etwa einem Meter Tiefe unter dem Grundstück weiteres explosives Material gefunden. Daraufhin erlässt der zuständige Bürgermeister der Gemeinde G ohne vorherige Anhörung des E einen Bescheid, nach dem E aufgegeben wird, 1. das Grundstück zu sichern und 2. die Entfernung der Bomben durch ein von der Bezirksregierung bestimmtes Unternehmen zu ermöglichen.

Der Prüfer fragte dann zunächst, was man dem E denn raten würde zu tun. Wir kamen auf den vorläufigen Rechtsschutz zu sprechen und welche Arten es hier gibt. Dann kamen wir zu § 80 V VwGO und sprachen kurz an, dass hierfür VAe nötig sind, was er aber direkt bejahte und etwas genervt schien. Er fragte welche Wirkung ein solcher Antrag denn habe und wie man die aufschiebende Wirkung denn beseitigen könne aus Sicht der Behörde. Wir sprachen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Dann gingen wir auf die formelle Rechtmäßigkeit ein der AOSV und problematisierten insbesondere, ob denn eine Anhörung auch gesondert zu der AOSV nötig sei. Hierzu führte ich aus, dass die AOSV grundsätzlich unter die Voraussetzungen eines VA nach § 35 S. 1 VwVfG erfüllt und man daher von einem belastenden VA i.S.v. § 28 VwVfG ausgehen könnte. Allerdings ist die AOSV tatsächlich keine VA, sondern nur ein Annex, da sie nicht die für einen VA wesenstypischen Funktionen erfüllt. Denn da der Antrag nach § 80 V VwGO nicht an eine Frist gebunden ist, fehlt es bei der AOSV an der für VA wesenstypischen Funktion, ein Verwaltungsverfahren mit Bestandskraft abzuschließen (§ 9 VwVfG). Außerdem wäre anderenfalls eine Anfechtungsklage gegen die AOSV möglich, sodass dann wieder aufschiebende Wirkung bestünde.

Dann kamen wir zur Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse und der Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen. Hierzu wollte er eine EGL wissen. Es wurde § 14 OBG genannt. Er sagte das sei zwar nicht falsch, aber er wolle etwas anderes hören. Wir suchten, jedoch fand keiner das von ihm gesuchten Bundesbodenschutzgesetz. Hier diskutierten wir dann die §§ 1-4 BBodenSchG. Insbesondere wollte er wissen, ob man zunächst § 2 oder 3 prüfen müsse und warum (Antwort § 2 zuerst). Dann legte er noch eine abgedruckte VO vor und fragte, ob sich aus dieser etwas anderes ergebe. Letztlich kamen wir dazu, dass für die hier gefundenen Sprengkörper das Gesetz jedoch wegen der Ausnahme in § 3 III nicht anwendbar ist. Dann kamen wir zurück zum OBG, definierten die Gefahr und dass eine solche vorliegt. Dann wollte er noch wissen, ob E denn auch Störer sei. Er könnte Zustandsstörer sein gemäß § 19 OBG. Hierbei wollte er wissen, ob § 18 Abs. 1 oder ABs. 2 OBG anzuwenden sei. Hier wollte er auf Abs. 1 hinaus und hören, dass der E gemäß § 946, 94 BGB Eigentümer an dem Sprengstoff wurde durch Verbindung mit dem Eigentum. Abschließend wollte er noch wissen, wen man noch als Störer in Anspruch nehmen könnte: den Bund.

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