Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom April 2022

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1 2 3

Note staatl. Teil 1. Examen

9 9 5

Gesamtnote 1. Examen

9 9 5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Anfechtungsklage, Bestattungsrecht, Generalklausel § 14 OBG

Paragraphen: §§77 VwVG, §8 BestattG, §13 BestattG, §55 VwVG, §59 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Kläger ist der leibliche Sohn des im September 2020 verstorbenen V. Die Stadt Leverkusen (Beklagte) informierte den Kläger und seine beiden Geschwister über den Todesfall. Diese lehnten die Bestattung des V ab. Die Beklagte veranlasst die Einäscherung und Beisetzung der Urne. Es entstanden Kosten für die Einäscherung in Höhe von 600 € und für die Beisetzung in Höhe von 1.000 €. Der Kläger wurde angehört. Er gab an, dass der V ein „Rabenvater“ gewesen sei. Am 30.01.2022 erließ die Beklagte einen Leistungsbescheid und machte die Kosten in Höhe von insgesamt 1.600 € geltend. Der Bescheid wurde am 31.01.2022 zugestellt. Sie berief sich auf § 8 des Bestattungsgesetzes und für die Frist auf § 13 des Bestattungsgesetzes. Am 01.03.2022 erhob der Kläger Klage. Er beruft sich darauf, dass die Kostentragung für ihn eine unbillige Härte darstelle. Er habe seinen verstorbenen Vater nicht gekannt und dieser habe seine Unterhaltspflichten verletzt. Darüber hinaus sei er zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Geschwister haben das Erbe ausgeschlagen. Erbe sei der Fiskus. Weitere Verwandte sind nicht vorhanden. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Im Rahmen der Zulässigkeit meinte er, dass die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unproblematisch ist. Im Rahmen der Klageart sind wir nur kurz darauf eingegangen, dass die Anfechtungsklage taugliche Klage ist, weil ein Bescheid und damit ein Verwaltungsakt im Sinn des § 35 VwvfG vorliegt. Er fragte wie die Behörde noch handeln könnte. Sie könnte ein reales Handeln vornehmen, dann wäre die allgemeine Leistungsklage einschlägig. Er wollte wissen, was der Vorteil der Anfechtungsklage ist. Hieraus kann man vollstrecken. Im Weiteren zählten wir die weiteren Voraussetzungen auf. Klagebefugnis, Vorverfahren welches hier entbehrlich ist und noch Beteiligten und Prozessfähigkeit und Klagegegner und das Rechtsschutzbedürfnis. Einziger Punkt der näher ausgeführt wurde war die Klagefrist. Im Rahmen der Begründetheit sind wir dann auf §§ 77 I, IV VwVG gekommen und haben dann die Amtshandlung nach diesem Gesetz geprüft. § 55 I VwVG ist nicht einschlägig mangels Androhung und Festsetzung. Also der Sofortvollzug § 55 II VwVG. Geprüft wurde der hypothetische Grundverwaltungsakt. Die Normen des BestattungsG sind keine EGL, sondern die Generalklausel des § 14 I OBG. Genauer ausgeführt wurde die öffentliche Sicherheit und der Gefahrenbegriff und im Rahmen der Störereigenschaft auf § 8 BestG Bezug genommen. Dann im Rahmen der Rechtsfolge wurde das Ermessen und die Verhältnismäßigkeit angesprochen und dabei genauer auf das Ermessen eingegangen. Störerauswahlermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Es gab ja keine anderen Personen welche herangezogen werden können. Danach dann Handlungsermessen. Hier wurde dann noch festgestellt, dass die Behörde ja keine andere Handlungsmöglichkeit hat und deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Damit war die Prüfung dann auch zu Ende. Die Zeit ging relativ schnell rum. Manchmal hat man leider nicht direkt verstanden was der Prüfer hören wollte. Leider formuliert er seine Fragen etwas gewöhnungsbedürftig. Zur Not muss man einfach nochmal nachfragen. Ansonsten würde ich empfehlen das Verwaltungsrecht zu wiederholen und auch Polizeirecht und Kommunalrecht! Selten prüft er andere Gebiete. Zudem prüft er gerne auch Fälle welche er im zweiten Examen prüft daher eventuell auch mal in die Protokolle vom zweiten Examen einen Blick werfen!! Wünsche viel Erfolg für die Prüfung! Toi toi toi!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.