Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Juli 2023

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

5.5

Gesamtnote 1. Examen

5.5

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Beseitigungsansprüche bei Überhang im Nachbargrundstück, GoA, Bereicherungsrecht, Schadensersatzrecht

Paragraphen: §677 BGB, §812 BGB, §818 BGB, §910 BGB, §1004 BGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer ist mit einem klassischen Fall in die Runde eingestiegen: B hat einen Baum auf ihrem Grundstück. Dieser schlägt seine Wurzeln in das Nachbargrundstück von K, wodurch die Garageneinfahrt zerstört wird. K verlangt die Wurzeln von der B beseitigt und die Garageneinfahrt wieder repariert, die B weigert sich jedoch. Es ist gefragt, ob K die Beseitigung der Wurzeln und die Wiederherstellung der Garageneinfahrt verlangen darf. In der ersten Abwandlung war dann gefragt, ob K einen Anspruch gegen B hat, wenn er die Wurzeln selbst beseitigt und letztlich nach Ansprüchen, wenn B nach einer Fristsetzung die Wurzeln nicht beseitigt hat. Im Grundfall wurde zunächst §1004 I 1 BGB mit samt den Ansprüchen geprüft. Dabei wurde zunächst K als Eigentümer des Grundstücks festgestellt. So dann wollte er die unterschiedlichen Störer Begriffe hören, dabei wollte er zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern differenzieren. Schließlich sollte die Beeinträchtigung geprüft werden und eine Diskussion darüber hören, was der K gegen den B beanspruchen kann. Dabei wollte er die Meinung des BGH hören, die auf die Wiedernutzbarkeit abstellt und einen Unterschied zum Grundsatz der Naturalrestitution nach §249 BGB erörtern. Danach wollte er ein Alternativkonzept zur Rechtsprechung hören, welche die sog. Rechtsusurpationstheorie ist, wonach lediglich die Beseitigung der Beeinträchtigung gefordert war. In der ersten Abwandlung wollte der Prüfer die Ansprüche des K gegen B hören, wenn er die Wurzelbeseitigung und die Wiederherstellung der Garageneinfahrt selbst vornimmt. Dabei ist zunächst auf einen Anspruch aus GoA nach §§677, 683, 670 BGB eingegangen worden. Dafür wollte er zunächst die Voraussetzungen der GoA (Geschäftsbesorgung, Fremdheit, mit Fremdgeschäftsführungswillen und ohne Auftrag) samt den Definitionen hören. Dabei sollte auch das Schlagwort des sog. auch fremden Geschäften fallen, welches im Fremdgeschäftsführungswillen zu erörtern war. K erfüllt zwar damit die Pflicht der B aus §1004 BGB, will jedoch vor allem seine Garage wieder nutzen können. Es kam hierbei auf die Argumentation an, wobei auch der Rückschluss auf §910 BGB zu einer vertretbaren Lösung führen kann. Das Ergebnis war zweitrangig, jedoch sollte auch erörtert werden, welche Ansprüche noch in Betracht kommen. Deliktsrecht und EBV wurden abgelehnt, so dass noch die allgemeinen Kondiktionsansprüche nach §812 I 1 BGB in Betracht kamen, dort sollte auch nochmal ein Unterschied zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion erläutert werden, der sich auf die Lösung in der GoA widerspiegeln sollte. An den letzten Teil erinnre ich mich nur vage, da ging es jedoch um Schadensersatzansprüche nach §280 BGB und die Frage, ob sie geltend gemacht werden können. I.E. wurde dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Anspruch aus §1004 BGB nur auf die Eigentümer-Störer-Stellung bezogen ist und ein Wechsel der Personen nichts an der Situation ändere.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in  NRW im Juli 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.