Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 64
Zivilrecht 12
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9,5
Endpunkte 103
Endnote 10,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Störung der Geschäftsgrundlage, ZPO

Paragraphen:  §313 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin leitete ein, dass sie einen klassischen kurzen Fall aus dem Zivilrecht nähme, dann folgte aber ein recht langer komplizierter Fall, den man bei ihrem Sprechtempo schwerlich mitschreiben konnte. Sie fragte uns danach, ob der Fall klar wäre und wir bejahten das (Im Nachhinein wäre es klüger gewesen nochmals nachzuhaken, ich kann den Fall selbst jetzt nicht mehr genau wiedergeben).
Es ging um einen geplanten Grundstückstausch zwischen A und B, beides Landwirte. Das Grundstück des A war bereits vermessen (40.000 m²) und das des B nicht. B legte aber einen Lageplan des Grundstücks bei. Die Parteien schlossen die Gewährleistung aus und der B übernahm keine Garantie für die Größe des Grundstücks. Tatsächlich war das Grundstück des B nur 30.000 m² groß. A möchte Vertragsanpassung.
Zunächst wurde die AGL des § 313 festgelegt. Dann fragte die Prüferin nach der Anwendbarkeit der Vorschrift. Es wurde über die Subsidiarität der Norm gesprochen und dass diese auch hinter möglichen Mängelgewährleistungsrechten als subsidiär zurücktrete. Dann wollte die Prüferin wissen, ob das hier überhaupt problematisch wäre (also ob ein Mangel vorliegt, der diese Rechte auslösen könnte). Dieser Teil dauerte etwas länger als von der Prüferin beabsichtigt, was jedoch auch daran lag, dass niemand den Fall richtig vor Augen hatte und der Mangel (hier (-), weil keine Vereinbarung über die Größe), somit keinem richtig klar war.
Nach Ausschluss der Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts ging es dann also in den § 313 über.
Fraglich war zunächst, was Geschäftsgrundlage geworden wäre. Hier ging es darum, dass nach der Vorstellung der Parteien die Grundstücke gleich groß sein sollten (dies ließ die Prüferin doch zunächst nicht gelten, weil sie darauf hinauswollte, dass die Grundstücke nur „nahezu“ gleich groß sein müssen; damit stiftete sie jedoch nur mehr Verwirrung, weil keiner recht wusste, worauf sie hinauswollte).

Dann ging es in den normativen Teil der Vorschrift, nämlich ob es dem A ggf. zuzurechnen ist bzw. in seinen Risikobereich fällt, sodass § 313 ausgeschlossen ist. Hier folgte eine lange Diskussion (es sprechen wohl gute Gründe für beide Seiten; zum einen sollte ein Landwirt vorher abklären, ob er wirklich ein geeignetes Grundstück erhält, auf der anderen Seite ist sein Vertrauen hierauf ggf. auch schutzwürdig). Die Prüferin löste auf, dass der BGH Vertragsanpassung zugelassen hätte aber nannte keine Gründe.
Wir sprachen weiter kurz über die Rechtsfolgen des § 313 (Vertragsanpassung und Rücktritt) und schlussendlich stellte sie uns die Frage, wie es zu bewerten wäre, wenn der A in einem Prozess den Sachverhalt schildere und der B nichts sage. Sie wollte darauf hinaus, dass bei Schweigen des B das Gericht nicht zu Vertragsanpassung verurteilen könne, da hier das Einverständnis beider Parteien notwendig sei. Lediglich eine Verpflichtung zur Herausgabe nach den Regeln des Rücktritts wäre möglich gewesen.
Dann war die Prüfung vorbei.
Schade war, dass die Prüfung letztlich sehr wenig Zivilrecht prüfte (mag natürlich aus anderer Perspektive angenehm sein). Nur belief es sich ausschließlich auf konkrete Wertungsfragen im Rahmen des § 313.

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