Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 24 29 32 30 80 27
Zivilrecht 8 8 9 9 14 9
Strafrecht 8 8 9 9 14 9
Öffentliches Recht 8 8 9 9 14 9
Endpunkte 57 60 55 63 136 62
Endnote 5,7 6,0 5,5 6,3 13,6 6,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Deliktsrecht, Minderjährige, Partei und Prozessfähigkeit im Zivilprozess, Zuständigkeit des Gerichts

Paragraphen: §50 ZPO, §823 BGB, §828 BGB, §829 BGB, §106 BGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Als Ausganspunkt spann der Prüfer den Fall weiter, A hat nicht gekündigt und über die Partnerbörse seine zukünftige Ehefrau kennen gelernt, diese kriegen einen Sohn den S. Der S geht mit dem Klassenkameraden K schwimmen. Nach dem Schwimmen machen sie über den nassen Boden ein Spontanrennen an den letzten freien Föhn. Der S geht in Führung , der K schubst den S um das auszugleichen und dabei schlägt S hart gegen die Wand und verliert einen Zahn.

Gefragt war nach Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeld. Der Prüfer wollte zuerst das zuständige Gericht wissen, Amtsgericht, problematisch, weil man Schmerzensgeld nicht beziffern kann. Weiterhin Problem, wer führt den Prozess und wer ist Partei, die Kinder sind Partei die Eltern führen §§ 50 ff ZPO und § 1 BGB.

Danach ging es um die Zuständigkeiten im Allgemeinen und die originären Zuständigkeiten des Amtsgerichts Miete und Familiensachen. Dann der Anwaltszwang beim Landgericht und dessen Besetzung. Es lohnt sich also etwas ZPO zu lernen.

Danach lösten wir den Fall Materiell:
Vertragliche Haftung kam nicht in Betracht, also sofort 823 I BGB, das Problem war hier die verminderte Einsichtsfähigkeit nach § 828 II BGB. Verneint man diese, kommt man zu dem Problem, dass der S ganz ohne Anspruch bleibt. Wir suchten Wege um das zu beheben, einmal über die gestörte Gesamtschuld und einmal über § 829 BGB, den Millionärsparagraphen. Wir kamen aber vor Prüfungsende zu keinem Ergebnis mehr.

Zusammenfassend ist der Prüfer ein fairer Prüfer. Es lohnt sich die Basics der ZPO und auch des Zivilrechts zu lernen, exotische Sachen wurden nicht gefragt. Er gibt Hilfestellung wenn man etwas nicht weiß und er fragt keine exotischen Sachen. Allerdings war bis zum Ende nicht wirklich klar, wie der Fall zu lösen ist. Es ist also vor allem Herangehensweise und Abstraktionsvermögen gefragt.

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