Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 46
Zivilrecht 11
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 83
Endnote 8,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Informationsrechte von Ratsmitgliedern und Bundestagsabgeordneten

Paragraphen:  §38 GG, §3 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Zunächst schilderte die Prüferin einen aktuellen Fall, den das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
Hierbei ging es um ein Ratsmitglied der Stadt Bonn, welches fraktionslos war. Dieses Ratsmitglied wollte Zutritt zu einer Flüchtlingsunterkunft erhalten. Diesbezüglich machte er bei dem Integrationsbeauftragten eine Anfrage.
Andere Politiker hatten zuvor bereits die Unterkunft besichtigt.
Dem Ratsmitglied wurde aber der Zutritt durch einen ablehnenden „Bescheid“ verwehrt.
Die Prüferin fragte, wie das Ratsmitglied nun vorgehen könnte.
Ein Prüfling begann, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen und ging zunächst auf den Verwaltungsrechtsweg ein. Hierzu wollte die Prüferin aber nichts hören, sondern sie wünschte sich, dass man direkt auf den problematischen Punkt der Klagebefugnis einging. Hierbei war zu klären, ob dem Ratsmitglied ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zusteht.
Ein Prüfling nannte zuerst § 8 II GO NRW. Allerdings wollte das Ratsmitglied nicht als „Einwohner der Gemeinde“ sondern in seiner Stellung als Ratsmitglied Zutritt erhalten.
Deshalb sind wir auf § 43 I GO NRW eingegangen. Allerdings konnte aus § 43 I GO NRW kein direkter Anspruch hergeleitet werden. Hier war dann § 55 I GO NRW einschlägig, der dem einzelnen Ratsmitglied einen Anspruch gibt. Die Prüferin fragte auch, ob vielleicht Artikel des Grundgesetzes einschlägig sein könnte.
Hier wurde Art. 3 GG erwähnt, da zuvor anderen Politikern Zutritt gewährt wurde. Allerdings wussten wir nicht, ob die Politiker zuvor zurecht Zutritt erhalten haben oder nicht. Deshalb war Art. 3 GG nicht zielführend (keine Gleichheit im Unrecht).
Sodann gingen wir auf Art. 28 II GG und die kommunale Selbstverwaltung ein. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Gemeinden die Aufgaben aus dem FlüAG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen.
Schließlich wollte die Prüferin darauf hinaus, dass es einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gibt und deshalb ein Informationsrecht bzgl. dieses Kernbereichs ausgeschlossen ist. Auch stehen Grundrechte der Flüchtlinge (Art. 2 I, 1 I GG und Art. 13 GG) dem Zutrittsrecht entgegen.
Die Prüfung dieses Falls war sehr wirr und entsprach eher einer Gedankensammlung. Manchmal wusste man auch nicht genau, worauf die Prüferin hinaus wollte. Sie wollte teilweise bestimmte Schlüsselwörter hören.
Die Prüferin fragte auch, ob der Gemeinderat ein Parlament sei. Hier musste herausgearbeitet werden, dass der Rat anders als der Bundestag keine formellen Gesetze erlässt und deshalb nicht der Legislative zuzuordnen ist.
Zuletzt fragte die Prüferin, wie die Rechtslage bei Bundestagsabgeordneten bezüglich der Informationsrechte sei. Sie fragte, ob ein Bundestagsabgeordneter einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums bzgl. eines bestimmten Soldaten habe.
Ein Anspruch konnte sich hier nicht direkt aus Art. 38 GG ergeben. Allerdings sind in der GO BT kleine und große Anfragen vorgesehen. Diese vermitteln den Abgeordneten einen Anspruch auf Information. Allerdings ist das Verteidigungsministerium Teil der Exekutive und auch hier gibt es einen Kernbereich, in dem es keine Informationsrechte der Abgeordneten geben kann.
Schließlich hat der Abgeordnete auch nach dem IFG keinen Anspruch, da auch dort das Prinzip des unausforschbaren Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung gilt.
Insgesamt war das Prüfungsgespräch sehr zäh, da teilweise niemand eine Antwort auf die von der Prüferin aufgeworfenen Fragen finden konnten. Die Bewertung war allerdings wohlwollend.

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