Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom November 2020

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 5 7 6 8 6 4
Zivilrecht 8 11 7 10 8 6
Strafrecht 8 11 7 10 8 6
Öffentliches Recht 8 11 7 10 8 6
Endpunkte 8 11 7 10 8 6
Endnote 6 9 7 9 7 5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: VerwaltungsRAT aktuelles Staatsorgan, Grundrechte

Paragraphen: §47 VwGO, §20 GG, §12 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat zu Beginn einige Zettel an uns austeilen lassen. Darunter war die Corona-Schutzverordnung von NRW vom November und einige Paragrafen aus dem Infektionsschutzgesetz. Darunter auch der viel Umstrittene § 28 Infektionsschutzgesetz. Er fing an zu erklären, dass er nun als potenzieller Mandant in unsere Kanzlei kommt und um Rat fragt. Er ist Inhaber eines Kosmetik- und Tattoo Studios, das aufgrund der neuen Corona-Schutzverordnung vom Lockdown betroffen ist. Nun möchte er wissen was er dagegen tun kann. Als Erstes fragte der Prüfer was wir als erstes von ihm als Mandaten verlangen werden. Hier wollte er etwas zum Gerichtskostenvorschuss hören. Anschließend haben wir festgestellt, dass Klagen vor dem Verwaltungsgericht einige Jahren dauern können, sodass Eilrechtsschutz geboten ist. Auf eine Schließungsverfügung in Form eines Verwaltungsaktes wollte er jedoch nicht hinaus. Stattdessen haben wir zunächst über den Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle geredet. Sodann sind wir auf § 47 VI VwGO NRW gekommen, der Eilrechtsschutz bei einer konkreten Normenkontrolle bietet. Der Prüfer wollte auch wissen, seit wann es diese Art von Rechtschutz in NRW gibt und dass es vorher nur auf Bausachen begrenzt war. Dann sind wir die Voraussetzungen von § 47 VI VwGO NRW durchgegangen. Hierbei sollten wir auch erörtern wie sich der Eilrechtsschutz von dem normalen verwaltungsrechtlichen Verfahren unterscheidet und was insbesondere zu beachten sei – Stichwort: nur summarische Prüfung der Hauptsache und grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Prüfung war an diesem Punkt, trotz der nicht so schweren Fragen, eher zäh, da der Prüfer immer auf sehr bestimmte Begriffe hinauswollte, die wir aber lediglich umschrieben, Dies reiche ihm nicht. Dann sind wir auf den Art 12 GG eingegangen und haben darüber diskutiert was für und gegen eine Schließung sprechen könnte. Hierfür haben wir den § 28 Infektionsschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Da in den Medien zuvor auch viel über § 28 und § 28a Infektionsschutzgesetz diskutiert wurde, hatten wir hier eine lebhafte und auch spannende Diskussion. Der Prüfer ließ aber auch klar durchblicken, dass ihm die Meinung, § 28 Infektionsschutzgesetz sei viel zu unbestimmt, nicht ganz passte. Er wollte hier vor allem hören, dass der Gesetzgeber und auch die Gesetze lernfähig bleiben müssen. Im Rahmen dieser Diskussion haben wir auch angesprochen, wie man ein Gesetz ausgestalten muss. Hier ging es vor allem um die Regelungsdichte und den Wesentlichkeitsgrundsatz. Dann haben wir noch über den Unterschied von Verordnung und Gesetz gesprochen und wie man die Gesetzgebungskompetenz ausnahmsweise delegieren kann. Außerdem hat dem Prüfer uns zwischendurch gefragt wer die Verordnung in NRW überhaupt erlassen hat – Herr Laumann, und welches Ministerium zuständig ist – Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Alles in allem kann man sich bei diesem Prüfer auf eher ungewöhnliche Fragestellungen und aktuelle Probleme einstellen. Er ist während der Prüfung freundlich, aber es ist leider nicht immer einfach ihm zu folgen. Zudem hätte ich mir von so einem erfahrenen Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, gewünscht, dass er eingreift, wenn sehr unerfahrene Prüfer Prüflinge nicht ausreichend prüft. Lasst euch nicht unterkriegen, bald ist es vorbei!
Viel Erfolg!