Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 36
Zivilrecht 12 11 10 8 6
Strafrecht 12 11 10 8 6
Öffentliches Recht 12 11 10 8 6
Endpunkte 72
Endnote 8,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Beschränkte Geschäftsfähigkeit, Grundstücksübertragung, Grundschuld, Vormerkung,

Paragraphen: §1191 BGB, §883 BGB, §873 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns zunächst einen Fall gestellt und angekündigt, dass sie diesen Fall im Weiteren Verlauf fortführen wird: Der Großvater G ist Eigentümer eines Grundstücks. Dieses ist aufgrund eines Darlehens mit einer Grundschuld von 100.000 EUR für B belastet. Jetzt möchte G das Grundstück seinem 17jährigen Enkel E schenken. Dafür begibt sich G mit E Anfang 2020 zum Notar, wo er zugunsten des E ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen abgibt. Zudem lässt er dem E das Grundstück auf. Die Grundschuld soll bestehen bleiben. G soll jedoch weiterhin Schuldner der Forderung bleiben. Der Notar weist auch darauf hin, dass das Grundstück mit öffentlichen Lasten wie der Grundsteuer belastet sei. E wird sodann als neuer Eigentümer im Grundbuch eigentragen. Als die Eltern des E, die mit dem G zerstritten sind, alles mitbekommen, verweigern diese ihre Genehmigung. Ist E Eigentümer geworden?
Zunächst wollte die Prüferin die Anspruchsgrundlage (§§ 873 I, 925 I BGB) für die Übereignung von Grundstücken hören. Sodann sollten wir prüfen, ob der E wirksam Eigentum erworben hat. Hier war bereits die Einigung (Frage: Wie heißt die Einigung bei der Grundstücksübertragung? Auflassung) zwischen E und G zu problematisieren, da E minderjährig ist. (Frage: Was bedeutet die
Minderjährigkeit des E für unseren Fall? E ist beschränkt geschäftsfähig. Und wo steht das? § 106 BGB). Wir haben sodann also §§ 107 ff. BGB geprüft und festgestellt, dass das Geschäft mangels Genehmigung unwirksam sein könnte, es sei denn das Geschäft wäre lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen. Ein Prüfling hat dann zunächst erklärt, dass auch neutrale Geschäfte unter den Begriff „lediglich rechtlich vorteilhaft“ fielen und dass eine Schenkung prinzipiell unter den Begriff falle. Dann haben wir aber problematisiert, dass die Schenkung möglicherweise wegen der Belastung durch die Grundschuld rechtliche Nachteile entfalten konnte. Wir haben zunächst einmal darüber gesprochen, was eine Grundschuld ist (§ 1191 BGB) und wie diese wirkt (§§ 1192 I, 1147 BGB). Wir haben sodann festgestellt, dass die Grundschuld den E nicht persönlich verpflichtet, sondern nur das Grundstück haftet. Daher wäre sie nicht rechtlich nachteilhaft. Weiterhin haben wir über die öffentlichen Lasten gesprochen und festgestellt, dass auch diese nicht rechtlich nachteilhaft sind, da sie mit den Erträgen des Grundstücks zu zahlen seien.
Daraufhin hat die Prüferin den Fall weitergeführt. Sie sagte uns, dass vor der Schenkung an E der G das Grundstück zunächst dem K verkaufen wollte. Dafür sind G und K Anfang 2020 zu einem anderen Notar gegangen und haben dort einen notariellen Vertrag geschlossen. In diesem wurde auf Wunsche des K ein Kaufpreis von 250.000 EUR eingetragen. Tatsächlich beträgt der Kaufpreis allerdings 300.000 EUR. Außerdem wird am 3.3.2020 zugunsten des K eine Vormerkung eingetragen.
Zur Auflassung soll es allerdings erst kommen, sobald der Kaufpreis von K vollständig finanziert ist. Daraufhin kommt es zu oben geschildertem Sachverhalt und der E wird ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Zunächst fragte die Prüferin uns, ob sich durch eine (angenommen wirksame) Vormerkung etwas an unserem Ergebnis hinsichtlich § 107 BGB ändert. Wir stellten fest, dass die Vormerkung in § 883 BGB geregelt ist und der Sicherung eines Rechts dient. Außerdem stellten wir fest, dass die Vormerkung gem. § 883 II BGB relativ wirkt. Sodann diskutieren wir ein wenig darüber, ob die Vormerkung nachteilhaft ist oder nicht. Wir kamen auf § 888 BGB zu sprechen und stellten fest, das der E ebenfalls nicht persönlich verpflichtet wird, sondern schlimmstenfalls halt kein Grundstück mehr hat. Damit würde er ähnlich wie bei einer bestehenden Grundschuld belastet, wodurch die Vormerkung nicht rechtlich nachteilhaft wirke.
Dann fragten wir uns, ob die Vormerkung denn überhaupt wirksam entstanden sei. Wir sprachen § 883 I 1 BGB an und stellten fest, dass es zur Entstehung der Vormerkung eine zu sichernde Forderung bedarf (Stichwort: Akzessorietät). Daraufhin gingen wir auf den notariellen Vertrag von G und K ein und stellten fest, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB handle. Danach wäre das Scheingeschäft nichtig und das verdeckte Geschäft gelte. Diese würde allerdings unter einem Formfehler leiden, sodass das verdeckte Geschäft ebenfalls nichtig sei. Daher würde keine zu sichernde Forderung bestehen. Daraufhin fragte Frau Preuß, ob es sich aber um eine künftige Forderung nach § 883 I 2 BGB handeln könnte. Wir dachten an eine Heilung des Formmangels, wodurch möglicherweise ein künftiger Anspruch entstehen könnte. Verneinten dies allerdings, da die Entstehung des Anspruchs vom Willen des G abhänge.
Im Ergebnis liegt also keine zu sichernde Forderung vor, womit die Vormerkung schon gar nicht wirksam entstanden ist. Wir wurden noch gefragt, was E denn nun machen könnte, damit die Vormerkung aus dem Grundbuch verschwinde. Es wurde § 894 BGB genannt, kurz geprüft und bejaht. Auch sollten wir noch § 812 I 1 Alt. 1 BGB prüfen. Dieser scheiterte allerdings mangels Leistung des E.
Darauffolgend fragte die Prüferin uns noch, ob E nicht auch einen Anspruch gegen K auf Bewilligung zur Eintragung eines Widerspruchs haben könnte. Wir stellten fest, dass sich ein solcher Anspruch aus § 899 I BGB ergebe und dass die Voraussetzungen prinzipiell gegeben sein. Sodann fragten wir uns allerdings, ob der Anspruch der Funktion des Widerspruchs entspreche. Wir stellten fest, dass der Widerspruch gem. § 892 I 1 BGB den öffentlichen Glauben zerstört. Dann fragten wir, ob hier denn ein öffentlicher Glaube zerstört werden müsste. Daraufhin fragten wir uns, ob ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich sei, denn nur dann müsste ein öffentlicher Glaube auch zerstört werden. Wir verneinten die Möglichkeit hier, da ein Zweiterwerb schon wegen der fehlenden zu sichernden Forderung nicht möglich sei. Daher bemerkten wir, dass ein etwaiger Widerspruch unbeachtlich sei, da die Vormerkung schon gar keine Wirkung entfalte und mithin der öffentliche Glaube nicht zerstört werden müsse.
Unsere Prüfung war damit eigentlich schon zu Ende. Die Prüferin wollte nur noch einmal wissen, was denn überhaupt ein gutgläubiger Ersterwerb sei und ob dieser möglich sei. Außerdem fragte sie noch, wie man eine Vormerkung überhaupt erwerbe (§§ 833, 885 BGB). Damit war die Prüfung vorbei.