Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
9,88 |
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Endnote |
9,19 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Verletzung von Nebenpflichten, materieller und immaterieller Schadensersatz, Mitverschulden, Verschuldenszurechnung, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sachliche Zuständigkeit
Paragraphen: §241 BGB, §249 BGB, §253 BGB, §254 BGB, §278 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Zunächst wurde ein Fall geschildert. Danach buchte eine Großmutter eines Jungen („Karl“) bei einer GmbH ein Hotel mit Doppelzimmer inklusive Essen an der Mosel für sich ihren Enkel und die Eltern des Kindes. Außerdem wurde ein Extrabett für Babys dazugebucht. Auf der Internetseite des Hotels ging hervor, dass es sich um ein Hotel handele, welches auf die Bedürfnisse von Kindern besonders zugeschnitten sei. Eines Tages im Rahmen dieses Urlaubs – der Karl sitzt am Esstisch auf einem Hochstuhl und die Bedienung bringt eine Kanne Kaffee, welche sie auf den Tisch stellt -, nimmt der Karl in einem Augenblick der Unaufmerksamkeit der Großmutter und ihrer Eltern die Kaffeekanne, welche von der Servicekraft unverschlossen blieb. Es kommt, wie es kommen muss: Karl verschüttet den brühend heißen Kaffee, erleidet Verletzungen und muss im Krankenhaus medizinisch versorgt werden. Karl macht nun diese Kosten geltend. Die GmbH wiederum trägt vor, sie sie jedenfalls nicht allein für den Schaden verantwortlich. Es musste erkannt werden, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht kam. Außerdem galt es herauszuarbeiten, dass ein typengemischter Vertrag in Rede stand und die genaue Einordnung des Vertragstyps im Übrigen auch keine Rolle spielte, da die Verletzung von Nebenpflichten in Rede stand. Nachdem die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gemeinsam erarbeitet wurden, fragte die Prüferin in diesem Zusammenhang danach, was denn die Drittschadensliquidation für ein „Konstrukt“ sei und welche Fallgruppen insoweit anerkannt werden. Danach widmeten wir uns wieder dem Fall und sprachen die Verschuldenszurechnung bei § 278 BGB an. Beim Mitverschulden lasen wir § 254 Abs. 2 S. 2 BGB als Redaktionsversehen, welcher sich ebenfalls auf § 254 Abs. 1 BGB bezieht. Schließlich stand im Rahmen des Falls das Problem im Raum, ob eine gestörte Gesamtschuld vorliegt, welche zwar erkannt, also angedacht werden musste, aber letztlich abzulehnen war. Als Zusatzfrage wurde nach der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts im Kontext eines Zivilprozesses gefragt.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW von März 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

