Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW von Mai 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

6,7

Endnote

8,23

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Werkvertrag, Sicherungsrechte, Minderjährigkeit

Paragraphen: §631 BGB, §431 BGB, §647 BGB, §104 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die minderjährige Tochter des Prüfers ließ sich ohne Wissen ihrer erziehungsberechtigten Eltern, im Urlaub mit Freunden, ein Tattoo stechen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub bereute sie diese Entscheidung und stellte sich die Frage, welche rechtlichen Schritte sie einleiten könnte? Zunächst war zu erörtern, ob der Tätowierer einen konkreten Erfolg schuldet, also ob es sich bei dem möglicherweise geschlossenen Vertrag um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) handelte. Ein Schwerpunkt der Diskussion kreiste, um die Frage wie die künstlerische Leistung einzuordnen sei, weil diese oft subjektiv bewertet würden und es kaum objektive Kriterien zur Beurteilung einer gelungenen künstlerischen Leistung gäbe. Sodann wurde vertieft auf die weiteren Besonderheiten des Werkvertrages eingegangen. Herauszuarbeiten war insbesondere, dass der Werkunternehmer in Vorleistung geht (§§ 640, 641 BGB). Gefragt wurde dann nach möglichen Sicherungsrechten. Zu nennen war hier das Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB. In einem nächsten Schritt sollten zunächst weitere Pfandrechte aus dem BGB benannt werden (z.B. Pächterpfandrecht (§ 583 BGB) und Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB)) und im Weiteren dann weitere Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB)) aufgezählt werden, wobei auch auf die Unterscheide und Gemeinsamkeiten (insbesondere Akzessorietät) einzugehen war. Zurückkommend auf den Ausgangsfall wurde sodann gefragt, ob denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen wäre. Einzugehen war auf die Minderjährigkeit der Tochter. Zunächst war die Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit zu benennen und sodann die verschiedenen Auflösungsmöglichkeiten der schwebenden Unwirksamkeit (§§ 108, 110 BGB). Abschließend wurde noch nach den Grenzen des „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S.d. § 107 BGB gefragt, insbesondere bei Grundstücksschenkungen zwischen Eltern und ihren Kindern.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW von Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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