Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2023

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1 2 3

Note staatl. Teil 1. Examen

9,33 6,2 5,6

Gesamtnote 1. Examen

9,55 7,4 7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Kaufrecht mit Mängelgewährleistungsrecht

Paragraphen: §433 BGB, §437 BGB, §280 BGB, §281 BGB, §195 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Bei ihm ging es sofort mit einem Fall los, den er diktiert hat. Zwei Unternehmer haben einen Kaufvertrag miteinander geschlossen über Sprit. Der Verkäufer V hat seine Rohre schon länger nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt, sodass der Sprit, den er dem Käufer K verkauft hat, verunreinigt ist und in den Motoren des K Schäden angerichtet hat. Hierdurch hat K auch einen Verdienstausfall. K will von V nun Schadensersatz. Aber V beruft sich auf Verjährung, denn der Kauf war im Januar 2002 und das Schadensersatzverlangen im März 2004. Dann ging es direkt in die Fallprüfung rein und insbesondere der Sachmangelbegriff wurde mit den objektiven und subjektiven Voraussetzungen erörtert. Hierbei ging es vor allem darum, ob auch der subjektive Mangelbegriff vorliegt, wenn die beiden doch gar keine genaue mündliche Abmachung getroffen haben. Außerdem wurde danach gefragt, was sich in letzter Zeit mit dem Sachmangelbegriff geändert hat, und er wollte einen Vergleich von der alten und neuen Rechtslage hören. Dann ging es weiter mit der Übergabe, die wegen des Gefahrübergangs ja nötig war. Aber dazu wurde nur kurz etwas gesagt, da es unproblematisch war. Weiter ging es damit, dass eine Kandidatin sagte, dass V Verschulden haben müsste. Nach ein paar Mal hin und her fragen, stellte er dann klar, dass man dort ja gerade kein Verschulden braucht, da die Hauptleistungspflicht eine mangelfreie Sache zu verschaffen auch ohne Verschulden verletzt sein kann. Dann ging es weiter, dass eine Kandidatin meinte, dass nun nicht direkt der SE zu prüfen sei, sondern dass die Nacherfüllung ja vorrangig sei. Hier ließ der Prüfer sie lang reden und fragte dann daraufhin einfach die nächste Kandidatin, ob sie das genauso machen würde. Diese sagte dann, dass sie hier nicht auf die Nacherfüllung gegangen wäre, da die Schäden ja bereits eingetreten sind und dass daher eher der Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 in Betracht kommt. Dann ging es weiter in den §§ 280 ff. und jemand sollte erklären, was genau ein Verzugsschaden ist, was ein Schadensersatz statt der Leistung sind. Und auch was die Voraussetzungen von dem § 281 sind. Hierbei war es ihm besonders wichtig, dass erkannt wurde, worin die Pflichtverletzung der Schlechtleistung zu sehen ist, nämlich nicht in der fehlenden Reinigung der Rohre, sondern in der Lieferung einer mangelhaften Sache. Und dass dafür nun auch ein Vertreten müssen gefordert ist. Es war zu erklären, woraus sich das ableitet, dass es vermutet wird und dass eine Exkulpation zwar möglich ist, aber hier nicht einschlägig, weil V nichts dergleichen vorträgt. Da beide Unternehmer waren, ging es dann noch kurz um die Rügeobliegenheit und wie es sich verhält, dass ja Stichproben durchgeführt wurden und dabei nichts erkannt wurde. Weiter wurde dann die speziellere Verjährung von dem Anspruch besprochen mit der regelmäßigen Verjährung verglichen. Außerdem wurden am Ende noch ein paar prozessuale Fragen gestellt, zum Beispiel bzgl. der Gerichtszuständigkeit, wer beim Amtsgericht dann entscheidet, ob es eine Möglichkeit gibt, dass jemand anderes auch entscheidet und wie das dann geht bzw. wo das steht. Aber die ZPO-Fragen nahmen wirklich nur einen kleinen Teil der Prüfung ein.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.