Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Januar 2024

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

6,55

Endnote

7,08

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Rücktritt, Sachmangel

Paragraphen: §433 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

K (Käufer) und V (Verkäufer) schließen am 28.12.2023 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Polo (Baujahr Dezember 2010, Kilometerstand: 135.000) zu einem Kaufpreis von 5.000 EUR. V handelt hierbei als Privatperson. Kurz danach wurden dem K das Fahrzeug, die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere übergeben und K bezahlte den vollständigen Kaufpreis i.H.v. 5.000 EUR. Nachdem der K nun 100 km mit dem Auto gefahren ist leuchtete die Öl-Kontrolllampe auf und am 03.01.2024 stellte eine Werkstatt fest, dass sich Metallspäne im Öl des Autos befinden. Diese führten zu einem Motorschaden. In der Werkstatt wurde außerdem festgestellt, dass sich die Späne bereits seit mindestens 2 Wochen im Öl befinden, also dass dieser Mangel bereits seit 2 Wochen vorliegt. Der K verlangt von V Reparatur des Fahrzeugs. Der V behauptet daraufhin, dass das Fahrzeug von ihm am 28.12.2023 gefahren wurde und er keinen Mangel feststellen konnte. Außerdem könne er als Laie dieses Fahrzeug sowieso nicht reparieren. K möchte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangt von V die Rückzahlung des Kaufpreises. Zunächst war nach den Ansprüchen des K gegen V gefragt. Der Prüfer wollte die in Frage kommende AGL genau zitiert haben. Wir prüften daraufhin den Rücktritt des K nach § 346 BGB. Rechtsfolge ist das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses. Der V muss dem K daher den Kaufpreis zurückerstatten. (Zwischendurch sollte noch diskutiert werden, dass der V zunächst nachbessern muss, bevor der K zurücktreten kann. Hier hatte der V die Nachbesserung aber verweigert. Dann wurde gefragt, ob denn ein Laie das Auto selbst reparieren müsste. Nein, das muss eine Werkstatt machen; es kann dem V hier zugemutet werden, dass Auto von einer Werkstatt überprüfen/reparieren zu lassen, wenn er selbst kein Mechaniker ist.) Dann war nach den Ansprüchen des V gegen K gefragt. Der V kann hier gegen K den Ersatz der gezogenen Nutzungen geltend machen. Also die gefahrenen 100 Kilometer ( § 346 I BGB). Der Prüfer stellte sodann die Frage bei welchem Gericht der K seinen Anspruch geltend machen könnte (nach § 23 GVG beim Amtsgericht). Er fragte dann, ab wann man einen Anspruch beim LG geltend machen kann (ab 5.000,01 EUR). Danach fragte er, ob der K dort ganz alleine hingehen könnte oder einen Anwalt braucht. Hier wussten wir alle, dass er keinen Anwalt braucht vor dem AG, allerdings konnten wir die Norm aus der ZPO für die Anwaltspflicht nicht nennen. Das wars auch schon mit Zivilprozessrecht. Danach bekamen wir mehrere Abwandlungen des o.g. Falls: 1. Der K hat bei dem Kauf des VW Polo Zweifel, wegen des Baujahres. Der V antwortet daraufhin, dass mit dem Auto alles in Ordnung sei. K und V vereinbaren daher handschriftlich auf dem Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss. 2. Der K macht vor dem Kauf eine Probefahrt und stellt komische Motorgeräusche fest.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Januar 2024 Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.