Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9
Aktenvortrag 10
Zivilrecht 13
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 11
Endnote 9.66

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: GG

Paragraphen:  §12 GG, §63 BVerfGG, §15 AO, §3 AEUV, §3 EuGVVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit einem Fall. Hierzu teilte er uns einen Gesetzesentwurf zum „Kulturgutschutzgesetz“ aus. Diesen Entwurf brachte ein Abgeordneter in den Bundestag ein, dieser beschloss das Gesetz zusammen mit dem Bundesrat. Der Bundespräsident verweigert jedoch die Unterzeichnung und Ausfertigung mit dem Hinweis, dass ein Abgeordneter kein Gesetzesinitiativrecht besäße und das Gesetz zu unbestimmt sei. Die Oppositionsfraktion sieht sich in ihren Rechten verletzt und zieht vor das BVerfG, um den Bundespräsidenten zu verpflichten, das Gesetz auszufertigen.

Hier ist das Organstreitverfahren das richtige Verfahren vor dem BVerfG. Die Beteiligtenfähigkeit der Fraktion ergibt sich aus der GOBT. Demnach ist die Fraktion mit eigenen Rechten ausgestattet. Hier wollte der Prüfer die Abgrenzung der Partei zur Fraktion wissen und wo die Fraktion im Grundgesetz genannt wird. Weiter ging es mit dem Beschwerdegegenstand und der Beschwerdebefugnis. Hier war zunächst auf das Unterlassen des Bundespräsidenten und sodann darauf abzustellen, dass sich aus der Möglichkeit des BT, Beschlüsse zu Gesetzen zu fassen, das Recht ergibt, dass diese auch umgesetzt werden. Andernfalls liefe das Beschlussrecht regelmäßig ins Leere. Sodann wurde der Bundespräsident als Antragsgegner genannt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Form und Frist waren kein Problem. Weiter ging es dann in die Begründetheit. Hier wurde zunächst das Gesetz auf seine formelle Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Bund. Der Prüfer wollte die Unterschiede der Gesetzgebungskompetenzen noch hören. Das Verfahren wurde eingehalten. Nun kam es zu dem allseits bekannten Streit, ob dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zusteht. Hier wurde der herrschenden Meinung (ja, sofern evidente Verfassungsverstöße) gefolgt und sodann besprochen, ob ein Abgeordneter das Gesetz nicht hätte einbringen können. Dies wurde abgelehnt, da der Beschluss des Bundestages über das Gesetz diesen Mangel heilt. Weiter wurde das Bestimmtheitsgebot angesprochen und aus welchen Prinzipien es resultiert (Rechtsstaats-&Demokratieprinzip, Gewaltenteilung). Dann war die Prüfung vorbei.

Fazit:
Diese Prüfung ging gefühlt am schnellsten vorbei. Da jeder recht sicher in den Standardproblemen ist, ging es zügig voran und Diskussionen konnten ihren Lauf nehmen. Insgesamt kein Grund zur Sorge.

Viel Erfolg! Bald ist es geschafft 🙂

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