Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 47,5 70 31 43 9
Aktenvortrag 8 8 8 9 8
Zivilrecht 9 15 9 9 10
Strafrecht 8 12 9 9 11
Öffentliches Recht 9 12 9 9 11
Endpunkte 74,7 67 70 81 12
Endnote 8,3 12 8 9 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: § 242 BGB; § 313 BGB; Rechtsgeschichte

Paragraphen:  §242 BGB, §313 BGB

Paragraphen: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte einleitend, was § 242 regelt, welche Fallgruppen er umfasst und woher er rechtsgeschicht-lich stamme. Zudem schilderte der Prüfer einen kleinen Fall zu § 313 und § 615 BGB. Zudem wollte er wissen, welche Grundprinzipien das BGB hat. Die Privatautonomie wurde umfasst erörtert. Zudem ging her der Prüfer auf § 326 und § 275 ein. Des Weiteren wurden die rechtsgeschichtlichen Bezüge zu § 812 verlangt. § 894 ZPO wurde thematisiert. Die Prüfung lief sehr chaotisch. Die Notengebung war unverständlich und nicht nachvollziehbar. Auch sehr Vornotenorientiert.
Der Prüfer wollte von jedem Prüfling eine fundierte juristische Meinung hören zu den verschiedensten dogmatischen Ansätzen. Zudem wurde die Testierfreiheit thematisiert.
Die Prüfung war inhaltlich nicht besonders anspruchsvoll, die Notengebung jeder deutlich differenziert. Positiv war, dass man sich bei Ihm auch melden konnte. Die Redeanteile der Prüflinge waren nicht gleichmäßig verteilt. Ich persönlich, kann der Prüfer nicht als Prüfer empfehlen. Man ist sich bei Ihm nie sicher, was er erwartet und wie er die Antworten gewichtet. Die Grundlagen müssen bei ihm bezüglich dem gesamten BGB sitzen. Er stellt Fragen durch alle Bücher des BGB.
Abschließend rate ich, Streitigkeiten über Anwendbarkeit und Theorien bzgl. der Auslegung einzelner Merkmale nur anzusprechen, wenn sie für den Fall relevant sind oder der Prüfer explizit, danach fragt. Andernfalls findet man sich in einer verwirrenden Dogmatik Debatte wieder, aus der man schwerlich wieder herauskommt.