Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland Dezember 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Saarland im Dezember 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10,25 10,70 11,20 11,55
Aktenvortrag 1 1 1 1
Zivilrecht 14 14 14 14
Strafrecht 13 14 17 15
Öffentliches Recht 12 13 13 12
Endpunkte 11,05 11,75 12,25 12,65
Endnote 11,05 11,75 12,25 12,65

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verfassungsprozessrecht, Staatsorganisationsrecht

Paragraphen:  §93 GG, §100 GG, §85 GG, §2 GG, § 58 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Zwischenthemen, Diskussion, hält Reihenfolge ein verfolgt

Prüfungsgespräch:

Frau Dr. stieg in die Prüfung mit einem von ihr ausgeteilten Fall ein, welcher eine Änderung der Deutschen Nationalhymne durch eine Anordnung des Bundespräsidenten problematisierte. Die Anordnung des Bundespräsidenten erging nach Gegenzeichnung der Bundeskanzlerin. Die A-Fraktion (1/4 der Mitglieder des Bundestags) aber hält die Anordnung für unzulässig, denn vielmehr obliege die Änderung der Nationalhymne dem Deutschen Bundestag. Fraglich war nun, wie die die Fraktion dagegen vorgehen kann.

Frau Dr. verlangte zunächst, dass die Präsidentenklage aus Art. 61 GG angeprüft wurde. Aufgrund deren offensichtlicher Unzulässigkeit konnte diese Prüfung aber kurz abgehandelt werden. Sodann war auf das Organstreitverfahren sowie auf das abstrakte Normenkontrollverfahren einzugehen, wobei Frau Dr.  das Normenkontrollverfahren für vorzugswürdiger hielt. Wichtig war ihr bei Prüfung der Zulässigkeit vor allem die genaue Zitierung der einzelnen Vorschriften aus GG und BVerfGG, wofür sie den Kandidaten auch genügend Zeit einräumte. Im Rahmen des Antragsgegenstandes war schwerpunktmäßig zu problematisieren, was unter (Bundes- oder Landes-) „Recht“ zu verstehen war und ob darunter auch „Anordnungen und Verfügungen“ des Bundespräsidenten gem. Art. 58 GG zu fassen waren. Sie gab den Kandidaten zusätzlich den Hinweis, dass es auch einen Meinungsstreit gäbe, wie „Anordnungen und Verfügungen“ auszulegen seien. Da keinem der Kandidaten dieser Streitstand bekannt war folgte nun eine Auslegung anhand Wortlaut, Systematik und Telos der Norm. Unverzichtbar für eine sorgfältige Auslegung war die Kenntnis der Funktionen des Bundespräsidenten (insb.: Integrations-, Repräsentationsfunktion). Im Ergebnis wurde eine weite Auslegung von Art. 58 GG bejaht, sodass eine Subsumtion unter „Recht“ i.S.d. Art. 93 I Nr. 2 GG erfolgen konnte.

Im Rahmen der Begründetheit stand nun die Frage im Raum, ob dem Bundestag eine Kompetenz zur Änderung der Nationalhymne zukam. Mangels geschriebener Gesetzgebungskompetenzen war richtigerweise auf eine Bundeskompetenz aus der Natur der Sache einzugehen. Für eine

Bundeskompetenz stritten Art. 22 GG, die etwaige Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 I GG sowie die Strafbarkeitsvorschrift des § 90 a StGB. Richtigerweise war aber unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie die Bundeskompetenz abzulehnen. Daher konnte auch kein Recht des Bundestages verletzt sein. Der Antrag der A-Fraktion war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Nun teilte Frau Dr. Groh noch einen kürzeren Sachverhalt aus. Dieser behandelte ein Änderungsgesetz des StVG. Danach sollten die zuständigen Landesminister ermächtigt werden bestimmte Rechtsverordnungen zu erlassen, allerdings erst nach Genehmigung durch das Bundesverkehrsministerium. Das VG hatte nun einen Sachverhalt zu entscheiden bei dem ein Bußgeldbescheid aufgrund einer RVO, die entsprechendem dem Änderungsgesetz erlassen wurde, ergangen ist. Das VG hält die RVO für nichtig.

Fr. Dr.  verlangte nun ein zweckmäßiges Vorgehen des VG aufzuzeigen. Dabei war auf das konkrete Normenkontrollverfahren einzugehen, welches das VG einleiten muss. Im Rahmen der Begründetheit der RVO galt es deren Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Mischverwaltung herauszuarbeiten.

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