Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,0 6,8 6,75 6,75
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 10 12 10 9
Strafrecht 12 12 10 12
Öffentliches Recht 10 11 8 7
Endpunkte 10,66 11,66 9,33 9,33
Endnote 8,07 8,19 7,5 7,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, staatliches Wirtschaftshandeln, Aktuelle Themen

Paragraphen:  §3 GG, §103 GG, §93 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wie bereits aus den vorigen Protokollen bekannt, begann auch bei uns die Prüfung mit der Frage, welche aktuellen Themen uns in letzter Zeit begegnet sind.
Zunächst wurde das neueste Kopftuch-Urteil genannt, wonach ein Gesetz, welches einer Erzieherin das Tragen eines Kopftuchs verbietet, gegen Art. 4 GG verstößt und nichtig ist.
Weiter ging es mit dem Beschluss des BGH zum NSA-Untersuchungsausschuss, nach dem die Minderheit der Ausschussmitglieder das Recht gegen die Ausschussmehrheit hat, eine Anfrage zur Amtshilfe an die Bundesregierung in Bezug auf die Vernehmung Edward Snowdens zu stellen.
Anschließend wurde das Urteil des BVerfG zum Atomausstieg genannt, nach dem das Gesetz zum Atomausstieg gegen Art. 14 GG verstößt, weil es keinen finanziellen Ausgleich vorsieht.
Schließlich stellte ein Kandidat den neuen Beschluss zum Bund-Länder-Finanzausgleich vor.
Danach stellte der Prüfer einen Fall vor. Der österreichische Staatsbürger A geht in der grenznahen deutschen Stadt ins Schwimmbad. Das Schwimmbad wird von einer GmbH geführt, die zu 100 % in staatlicher Hand liegt. Dabei stellt er fest, dass die ortsansässigen Bürger ein geringeres Entgelt für die Benutzung des Schwimmbades zahlen müssen. Nachdem er hiergegen bis zur letzten Instanz vor den zuständigen Verwaltungsgerichten geklagt hat und auch sonst keine weitere Möglichkeit besteht, an sein Recht zu kommen, legt er Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.
Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit (Die erste halbe Stunde ging alleine für die von uns vorbereiteten Themen drauf), konnten wir nur die Zulässigkeit dieses Falles prüfen.
Dabei sind wir insbesondere auf die Möglichkeit der Berufung auf Art. 3 GG durch einen Ausländer eingegangen. Weiterhin könnte Art. 103 I GG verletzt sein, weil das letztinstanzliche Gericht die Frage nicht dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (267 AEUV) vorgelegt hat.
Zudem stellte sich die Frage, ob die GmbH an Grundrechte gebunden ist.
Schließlich ging der Prüfer sehr ausführlich auf den Unterschied zwischen Rechtswegerschöpfung und formeller und materieller Subsidiarität ein.
Dann war die Prüfung auch schon vorbei.

Viel Erfolg!

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