Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Bürgerliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,9
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 7
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 23
Endnote 7,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Haftung nach dem StVG, § 823, insbesondere Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Paragraphen:  §7 StVG, §18 StVG, §9 StVG, §17 StVG, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann seine Prüfung mit einem Fall, den er uns diktierte. Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs. Bei einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 wurde sein Fahrzeug beschädigt. Das Fahrzeug hatte er zuvor an die B-Bank sicherungsübereignet. Beklagte zu 2 ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. Außergerichtlich hat die Beklagte zu 2 den Schaden bereits zu 50% liquidiert, da sie von einer Schadensbeteiligung von 50% ausgegangen ist. Die Bank hat den Kläger dazu ermächtigt, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Wie hoch die tatsächlichen Verursachungsbeiträge waren, lässt sich nicht mehr feststellen.
Einzugehen war hier auf die Halterhaftung des § 7 StVG, insbes. auch auf die Mitverschuldensregelungen § 9 und § 17 StVG. Auch § 115 VVG war anzusprechen (Direktanspruch).
Im Anschluss an diesen Fall diktierte der Prüfer uns einen weiteren Fall: A ist Betreiber einer Autobahnrastanlage. Wenige Kilometer hinter seiner Rastanlage ereignete sich ein folgen-schwerer Unfall: B beschädigte mit dem Auflieger seines Lastzuges ein Brücke so stark, dass diese für den Verkehr gesperrt werden musste. Im Rundfunk werden die Autofahrer dazu aufgerufen, den Bereich weiträumig zu umfahren, weshalb kaum noch ein Autofahrer den Abschnitt von A’s Rastanlage bis zur nächsten Ausfahrt nutzt. Tatsächlich kann die Rastanlage aber immer noch angefahren werden. A muss die Rastanlage vorübergehend schließen, da der nicht mehr vorhandene Durchgangsverkehr zu wenig Umsatz erwirtschaftet, um die Kosten zu decken. Er verlangt von der Lkw-Haftpflichtversicherung Schadensersatz.
Zu prüfen waren hier §§ 7, 18 StVG, welche aber beide mangels Rechtsgutsverletzung ausschieden.
Sodann kamen wir zu § 823 I, hier speziell dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Problematisch war insbesondere der Eingriff. Es wurden Parallelen zum sog. Fleet-Fall gezogen und ein Anspruch im Endeffekt verneint. Damit endete die Prüfung.