Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 62 64,50 62,50
Zivilrecht 15 13 11
Strafrecht 16 16 14
Öffentliches Recht 16 16 14
Endpunkte 151,75 153 142
Endnote 11,90 12,00 11,17

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Familien-Erbrecht, Zugewinnausgleich, Voraus, Pflichtteilsrecht, Haftungsprivilegierungen und Garantiehaftung

Paragraphen: §1371 BGB, §1931 BGB, §1932 BGB, §833 BGB, §1664 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Das Zivilrecht bei diesem Prüfer war die erste Prüfung an diesem Tag. Zu Beginn teilte er einen Fall aus. Im späteren Verlauf dann einen zweiten Fall. Es wurden beide Fälle nacheinander besprochen.
Hierbei blieb der Prüfer sehr strikt an der Lösung des Falles und stellte kaum Fragen darüber hinaus.
Fall 1: (sinngemäß wiedergegeben):
E und F sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. E stirbt. Er hatte aus der Ehe mit F 3 Kinder. Bei Eingehung der Ehe hatten F und E kein Vermögen. E häufte während der Ehe 130.000€ Barvermögen an. Dazu ein Grundstück im Wert von 200.000 €. F besaß zum Todeszeitpunkt des E ein Barvermögen von 130.000 €. Zudem besaß E eine besondere Soundstereoanlage, die in der gemeinsamen Ehewohnung gemeinschaftlich genutzt wurde. Dabei gefiel F und E der besondere Klang der Anlage und das gemeinsame Musikhören war ihr gemeinsames Hobby. Die Anlage hatte ein Wert von 20.000€. Als E verstirbt hinterlässt er kein Testament. F fragt was sie tun könne damit sie wirtschaftlich am meisten bekomme.
Zuerst musste ein Kandidat den Sachverhalt in eigenen Worten zusammenfassen. Danach sollte generell die Erbfolge bestimmt werden. Im Folgenden wurden 1931 und das Zusammenspiel mit 1371 erörtert. Der Prüfer legte Wert auf die Ausdrücke „erbrechtliche“ und „güterrechtliche „Güterrechtliche Lösung. Beide Varianten wurden berechnet, um am Ende des Falles der F eine Empfehlung aussprechen zu können. Zudem wurde viel Zeit auf die Anwendung und Auslegung des §1932 verwendet. Hier verlangte der Prüfer eine ausführliche Diskussion zur Problematik der Stereoanlage und deren Qualifizierung als Voraus. Über den Sinn und Zweck des Voraus wurde ebenfalls gesprochen. Zudem sollte Die Verweisung des 1932 Abs. 2 erklärt und in diesem Zusammenhang das Vermächtnis erläutert werden.
Darüber hinaus musste die Wirkung des 2303 BGB gesehen und die Berechtigten des Pflichtteils erklärt werden.
Der Prüfer war bewusst, dass das Familien- und Erbrecht von den Kandidaten in der Examensvorbereitung nur stiefmütterlich behandelt worden war. Es wurden keine Vertieften Kenntnisse verlangt, sondern nur das Auffinden der einschlägigen Vorschriften und deren korrekte Auslegung. Hierbei lobte er für eigene Argumente („das lässt sich gut hören“ etc.).
Der zweite Fall wurde dann vom Prüfer ausgeteilt. Hierbei ging es um einen Vater der mit seiner Tochter und seinem Hund spazieren ging. Die Tochter stolperte über die Hundeleine und verletzte sich dabei. Der Vater hatte eine Hundehaftsichtverpflichtung abschlossen. Die Tochter wollte aus abgetretenem Recht gegen diese Versicherung vorgehen.
Auch diesen Sachverhalt ließ der Prüfer zunächst von einem Kandidaten zusammenfassen. Danach wollte er das Auffinden der Anspruchsgrundlage (833 BGB) und das Zusammenspiel mit dem VVG (§ 115) erklärt haben. Es wurde erwartet, dass die Prüflinge das Kernproblem des Falles mit eigenen Worten beschreiben konnten und die Haftungsprivilegierung des § 1664 erkannten. Auch hier legte der Prüfer Wert auf den genauen Fachausdruck einer solchen Privilegierung – diligentia quam in suis – die ein Prüfling nennen konnte. Zum Schluss sollte diskutiert werden, wie sich diese auf eine Garantiehaftung iSd § 833 auswirke.
Insgesamt hatte die Prüfung einen den Vornoten entsprechenden hohen Schwierigkeitsgrad. Der Prüfer bewertete jedoch wohlwollend und gab gegebenenfalls Hilfestellungen. Er hielt die Reihenfolge ein und ließ die Kandidaten gleichmäßig zu Wort kommen, um ihr Wissen zu zeigen.
Dieser Prüfer ist ein angenehmer und freundlicher Prüfer, bei dem eine Verbesserung gut möglich ist.
Eine Protokollfestigkeit konnte leider nicht erkannt werden. Dennoch ist er als Prüfer ein Glücksgriff.
Viel Erfolg.