Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,85
Aktenvortrag 8
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 98,4
Endnote 6,56

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  zwei Fälle, 1. Fall aus der aktuellen Tagespresse,  2. Fall BGH Entscheidung zu den Tonbändern des Altbundeskanzlers

Paragraphen:  §823 BGB, §826 BGB, §185 ZPO, §985 BGB, §253 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner , verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

  1. Fall:

A war früher Berufssoldat und ausgebildeter Ingenieur. Aufgrund einer jahrelang andauernden Scheidung und einem stattfindenden Rosenkrieg ist A psychisch erkrankt. Er lebt auch seit längerem auf der Straße und hat seinen Job verloren. Aus Wut über den jahrelang andauernden Rechtsstreit schickt er an das Amtsgericht einen dickeren Umschlag. Auf diesen schreibt er: „ An das Familiengericht, damit demnächst auch das Nachlassgericht etwas zu tun hat.“ Als der Umschlag im Amtsgericht ankommt ruft der zuständige Mitarbeiter nach Rücksprache die Polizei, welche daraufhin das Gebäude räumen lässt. Der Umschlag wird eingehend von Spezialisten untersucht. Dies dauert ca. 2 Stunden. Danach muss auch die Alarmanlage des Gerichtsgebäudes wieder scharf gestellt werden. Der Prüfungsvorsitzende, welcher auch der Präsident des betroffenen Gerichts ist, stellt sich nun die Frage nach zivilrechtlichen Ansprüchen gegen A. In Betracht käme ein Schaden dadurch, dass 60 Bedienstete für ca. 2 Stunden ohne zu arbeiten vor der Tür standen und dass für das Scharfstellen der Alarmanlage 250€ gezahlt werden mussten.
Zunächst wurden ausgehend von der Frage die verschiedenen Anspruchsgrundlagen näher erläutert.
Geprüft wurde § 823 BGB; wurde aber mangels Rechtsgutsverletzung abgelehnt. Insbesondere wurde geprüft, ob es sich beim dem Amtsgericht um einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt. Dies wurde aber schnell verneint.
Weiter wurden noch § 823 II BGB ivm. § 241 StGB angesprochen.
Etwas intensiver wurde dann § 826 BGB geprüft. Hierbei wollte der Prüfer wissen, wie man den Vorsatz nachweisen kann. Es wurde erläutert, dass es sich hierbei um ein subjektives Element handele und dieses durch Indizien, durch den Anscheinsbeweis, festgestellt werden könne. Im Zuge dessen wurden auch noch die Beweismittel (Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunde, Zeuge) erwähnt.
Weiter ging es dann mit prozessrechtlichen Fragen.
Er wollte wissen, wo es Probleme geben könnte, wenn nun das Amtsgericht gegen den A klagen wolle.
Hierbei wurden angesprochene, dass das Land der richtige Kläger ist und durch die Minister vertreten wird.
Als nächsten wurde erkannt, dass A wohnungslos ist und keine ladungsfähige Anschrift hat. Es wurden daher die verschiedenen Wege der Zustellung erörtert. Man kam nachdem alle möglichen Zustellungen abgelehnt wurden zu der öffentlichen Zustellung nach § 185 BGB.
Zum Schluss dieses Falles kamen wir noch einmal zu materiell-rechtlichen Problemen zurück. Hierbei wurde der Verdienstausfall als Schaden erörtert und wegen der psychischen Erkrankung wurde kurz erwähnt, dass es noch Probleme mit der Schuldfähigkeit geben könne.

2.Fall:

Im Anschluss an den ersten Fall wurde noch ein weiterer bekannter Fall besprochen. Der Prüfer fasste hierzu den Sachverhalt der BGH Entscheidung V ZR 206/14 zusammen und diktierte auch den Klageantrag. Hierbei ging es darum, ob der Altbundeskanzler vom Journalisten die Tonbänder heraus verlangen kann.
Der Prüfer fragte daraufhin, ob die Klage Aussicht auf Erfolg habe.
Wir begannen die Zulässigkeit zu prüfen. Hierbei wurde erörtert, ob es sich bei dem Klageantrag um einen bestimmten Klageantrag nach § 253 II ZPO handelt. Dies wurde bejaht.
Bei der Prüfung der Begründetheit sammelten wir zuerst alle möglichen Anspruchsgrundlagen. Genannt wurden § 985 BGB, § 812 BGB und ein Vertrag zugunsten Dritter.
Wir begannen zunächst mit § 985 BGB und prüften, ob der Altbundeskanzler Eigentum erworben hat. Ursprünglich hatte der Journalist Eigentum an den Tonbändern. Dies könnte er jedoch verloren haben durch Verarbeitung nach § 950 BGB. Hauptproblem war dabei, ob es sich bei den Tonbändern, welchen die Stimme des Altbundeskanzlers enthielt um eine neue hergestellte Sache handelt. Dies wurde verneint, da sich die Tonspur wieder löschen lasse. Demnach wurde der Anspruch aus § 985 BGB verneint.
Als nächstes prüften wir noch, ob ein Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter oder sogar ein vertraglicher Anspruch (konkludentes Auftragsverhältnis zwischen Altbundeskanzler und Journalist) vorliegen würde.
Zum Abschluss wollte der Prüfer nur noch den Anspruch aus § 667 BGB genannte haben.
Damit war die Prüfung beendet.
Viel Erfolg!

 

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