Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Erbrecht mit Nebenfragen aus Familienrecht und allgemeinem BGB

Paragraphen:  §1923 BGB, §1971 BGB, §426 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Los ging es mit: Die F kommt zu Ihnen. Ihr Onkel O ist vor kurzem gestorben und war sehr vermögend. Sie fragt ob sie erbt. Was machen Sie?

  • zuerst nach Testament fragen -> Warum?-> ändert gesetzliche Erbfolge
  • es ist eins vorhanden, wie sieht das denn aus? Handschriftlich und unterschrieben
  • Und wenn er nicht schreiben kann? Hilfe beim schreiben ja aber darf nicht von anderem komplettgeschrieben sein. Wer darf denn helfen? Notar
  • Was heißt denn unterschrieben? Vor- und Nachname, reicht Spitzname? Dient zur Identifizierung -> wenn klar erkennbar reicht auch z.B. Klausi Schneider
  • Wo muss die Unterschrift sein und warum? Unter dem gesamten Text. Alles nach der Unterschriftzählt nicht -> soll zeigen, dass nichts verändert wurde ohne den Willen des Testamentsverfassers – Wie ist das, wenn Testament in einem Umschlag der zugeklebt ist und die Unterschrift nur auf dem Umschlag ->reicht nicht, da man einen nur zugeklebten Briefumschlag leicht öffnen kann (etwas anderes meiner Meinung nach, wenn der Umschlag versiegelt ist aber das wurde nicht gefragt)

Abwandlung: O will die ungeborene und ungezeugte Tochter seinen 8- jährigen Sohnes ins Testament eintragen.
Wäre dann Nacherbe, aber geht nicht, da für jegliche Erbmöglichkeit die Tochter bereits gezeugt sein muss (§1923 I).
Der Erbvertrag §1941 kam noch im Gespräch auf aber der ist nicht veränderbar (im Gegensatz zum Testament weil 2 seitig) und ändert auch nichts an der Verfügungsbefugnis.
Sie wollte wissen welcher Ordnung die F als Nichte angehört:2. §1925 und dass die Rangfolge der Erben sich nach §1930 richtet.
Abwandlung 2: Der O hatte jetzt 2 Abkömmlinge die jeweils selbst 2 Abkömmlinge hatten. Von den Kindern des O war bereits eins verstorben. Es sollte nun die Erbteile berechnet werden.
Abwandlung 3: Die F war nun für Schwester und neben Ihr lebte noch die Mutter. Hier sollte §1925 Abs. 1 genannt werden.
Abwandlung 4: neben der F lebt noch die Ehefrau des O: §1931
Da kamen dann Nebenfragen zur Zugewinngemeinschaft (was ist das? Gesetzlicher Güterstand, man sollte ein kurzes Beispiel zur Berechnung für den Zugewinn nennen (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) und wie sich der Zugewinnausgleich im Todesfall zusammensetzt: Erhöhung um 1/4 des gesetzlichen Erbteils §1371 Abs.1
Dann sollte der Unterschied zur Gütertrennung genannt werden.
Als nächstes ging es um die Formvorschriften. Der Unterschied zwischen §128 und §129 sollte erklärt werden. Außerdem wollte die Prüferin wissen wie man einen Vergleich ersetzen kann: durch notarielle Beurkundung.
In der letzten Abwandlung ging es darum, das die F ein Schreiben des L an den O findet womit er eine Schuld anerkennt. Höhe waren 30.000€. Es sollte ein Antrag für eine Klage formuliert werden. Dabei war zu beachten, dass es sich nach den ganzen Abwandlungen um eine Erbengemeinschaft handelt. Diese sind gem.§426 Gesamtgläubiger weshalb die F zwar klagen die Zahlung aber nur an die Erbengemeinschaft verlangen kann.
Als letzte Frage wollte die Prüferin noch die Spruchkörper von LG (Kammer, 3 Berufsrichter bzw. Einzelrichter) und des OLG (5 Berufsrichter) wissen.

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