Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom September 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,02
Zivilrecht 8
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 6,81
Endnote 6,81

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Abgrenzung Mängelgewährleistungrechte und allgemeines Schuldrecht, Mangel, wenig ZPO

Paragraphen:  §437 BGB, §280 BGB, §434 BGB, §446 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen Fall aus:
Der Kläger fordert vom Beklagten Schadensersatz aus einem über Ebay abgeschlossenen Kaufvertrag über ein besonders wertvolles Smartphone. Der Wert des Smartphones lag bei 24.000 €, der Startpreis war 1 € und der Kläger hatte mit einem Gebot von etwa 800 € den Zuschlag erhalten. Der Kläger hatte die Annahme des ersteigerten Smartphones abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele.
Bei diesem Fall handelte es sich um den Fall der eBay-Ersteigerung eines Vertu-Handy über den der BGH entschieden hat. Problematisch war dabei die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Der Vertrag könnte wegen des Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts wegen Sittenwidrigkeit  unwirksam sein.
Zunächst hatte der Prüfer nach Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatzanspruch des Käufers gefragt. Dabei wurden §§ 437 Nr. 3, 280 BGB und § 280 BGB genannt. Hier wurde die Anwendbarkeit anhand des Gefahrübergangs abgegrenzt. Es wurde § 446 genannt und geprüft ob im vorliegenden Fall ein Gefahrüber-gang stattgefunden hat. Da der Käufer hier die Abnahme verweigert hatte, war ein Gefahrübergang zunächst zu verneinen. Es wurde dann weiter geprüft, dass ein Gefahrübergang zu bejahen sei, wenn der Käufer die Abnahme zu Unrecht verweigert hätte und sich damit in Annahmeverzug befunden hätte. Im Rahmen dessen wurde dann das Vorliegen eines Mangels geprüft. Zunächst sollte der Mangelbegriff und § 434 BGB erörtert werden.
Weiter wurde dann geprüft, ob hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Echtheit des Smartphones vorgelegen hat oder der geringe Startpreis gegen eine solche Beschaffenheitsvereinbarung spricht. Hier wurde vom Prüfer mitgeteilt, dass der BGH entschieden hatte, dass der niedrige Startpreis nicht gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung spricht.
Anschließend ging es um die Frage, ob das OLG Saarbrücken an die Feststellungen des BGH gebunden ist oder auch davon abweichen kann. Hier wurde § 563 Abs. 2 ZPO genannt.
Wie bereits aus den alten Protokollen bekannt fragte der Prüfer auch nach Sicherungsmöglichkeiten, dabei wurde insbesondere die Sicherungsübereignung näher erläutert. Weiter fragte der Prüfer nach Pfandrechten und ging über in das Zwangsvollstreckungsrecht.
Der Prüfer stellte den aus den alten Protokollen bekannten Fall, dass der Schuldner zwei Autos besitzt wovon er eines selbst nutzt um zur Arbeit zu kommen und das andere von seiner Frau genutzt wird um auf die Arbeit zu kommen. In diesem Zusammenhang wurden die Pfändungsschutzvorschrift des § 811 ZPO geprüft.