Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Haftung für Verrichtungsgehilfen, Haftung für Erfüllungsgehilfen, deliktische Handlung durch mehrere Beteiligte, Bauhandwerksversicherung

Paragraphen:  §648 BGB, §830 BGB, §831 BGB, §278 BGB, §632 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schildert mehrere Fälle, teils um Vergleiche herzustellen – teils um den Prüflingen den Sachverhalt einfacher darzustellen.

Fall 1:
B ist Inhaber eines Blumenladens. Mitarbeiter M wischt nicht richtig, Wasser läuft auf den Boden. Kundin K betritt das Geschäft, kauft eine Vase und rutscht beim Verlassen des Geschäfts wegen der Pfütze aus. K bricht sich ein Bein. Ihr entstehen Kosten in Höhe von 200€.

Ansprüche?

Abwandlung:
M ist kein Mitarbeiter, sondern ein Blumenlieferant und durch Unachtsamkeit hinterlässt dieser eine Pfütze, wodurch K ausrutscht.

Was ist anders? Warum?

Fall 2:
M geht in einer dunklen Straße spazieren. M wird von einer Person angegriffen, während mehrere Personen daneben stehen. Es lässt sich aber nicht mehr feststellen, welche von den Personen die Schläge ausgeführt hat. Hier wollte der Prüfer auf den § 830 BGB hinaus und wie die Zurechnung erfolgt.

Fall 3:
Im dritten Fall wurde § 648 a BGB relevant. Keiner der Prüflinge hat sich je mit diesem Paragraphen auseinandergesetzt, sodass sich die Prüfung dessen als zäh herausstellte. Der Sachverhalt gestaltete sich so, das gefragt wurde, was denn der Bauunternehme B machen könne, wenn sein Besteller U nicht vertrauenswürdig erscheint was seine Liquidität anbelangt. Hier mussten die Prüflinge dann den § 648 a BGB finden. Als wir mehr oder weniger darauf gestoßen wurden (nachdem wir unzählige Sicherungsarten aufgezählt hatten), wurde uns zunächst Zeit gegeben diesen (langen) Abschnitt zu überfliegen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auch gefragt, wie man am besten Gesetze auslegen könne und was einem hilft, wenn man die „historische“ Variante wählt… Da es den 648 a BGB im Gesetz in zwei verschiedenen Fassungen gibt (bis 31.12.2008 und einmal ab 1.1.2009) sollte man auf Grundlage argumentieren inwieweit sich das Gesetz verändert hat und sich dadurch herausstellt, was dem Gesetzgeber wichtig war.

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